Probezeit: Kündigung trotzt Übernahmezusage?
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Zusage zur Übernahme – dann doch Kündigung
Ein angestellter Wirtschaftsjurist erhielt etwa fünf Wochen vor Ablauf seiner sechsmonatigen Probezeit die mündliche Zusicherung seines Vorgesetzten, dass er „natürlich“ übernommen werde. Der Vorgesetzte war zugleich Personalverantwortlicher und hatte den Arbeitsvertrag selbst verhandelt und unterzeichnet. Umso überraschender war die Kündigung, die der Mitarbeiter rund anderthalb Wochen später zum Ende der Probezeit erhielt.
Der Mitarbeiter hielt die Kündigung für rechtsmissbräuchlich und klagte auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Vertrauen zählt – Kündigung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Mitarbeiter recht. Die Kündigung sei treuwidrig und damit unwirksam. Entscheidend war, dass die Zusage von einer entscheidungsbefugten Person kam und beim Mitarbeiter eine schutzwürdige Erwartung erzeugte. Wer eine Übernahme zusagt, schafft Vertrauen – und dieses Vertrauen ist rechtlich relevant.
Eine Kündigung trotz solcher Zusage ist nur dann zulässig, wenn nachträglich ein sachlicher Grund auftritt, der die bisherige Leistungsbewertung entwertet. Für das Vorliegen eines solchen Grundes trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast. Allgemeine Hinweise auf mangelnde Eignung oder Leistung reichen nicht aus.
Warum das Urteil für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt: Auch in der Probezeit sind Arbeitgeber nicht völlig frei in ihren Entscheidungen. Wer verbindliche Zusagen macht, muss sich daran halten – sonst droht die Unwirksamkeit der Kündigung. Für Arbeitnehmer bedeutet das mehr Schutz und Verlässlichkeit, selbst in den ersten Monaten eines neuen Jobs. Für Arbeitgeber ist es ein klares Signal, mit Aussagen zur Weiterbeschäftigung sorgfältig umzugehen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2025, 3 SLa 317/24
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