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Verzicht auf Mindesturlaub unwirksam

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis 17. Oktober 2025
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Symbolbild für Mindesturlaub. Ein Schreibtisch mit einem Bildschirm an dem ein Zettel mit "Out of office" hängt.

A2Z AI / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Ein Arbeitnehmer kann nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Diese Entscheidung betrifft viele Beschäftigte, die krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen konnten.

Kein Verzicht auf Mindesturlaub

Ein Arbeitnehmer kann nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – selbst dann nicht, wenn dies in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im konkreten Fall war ein Betriebsleiter im letzten Jahr seiner Beschäftigung durchgehend krank und konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Das Arbeitsverhältnis wurde später durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem eine Abfindung vereinbart und erklärt wurde, der Urlaub sei „in natura gewährt“ oder abgegolten.

Trotz dieser Formulierung forderte der Arbeitnehmer die Auszahlung seines nicht genommenen Urlaubs. Der Arbeitgeber berief sich auf den Vergleich und argumentierte, der Urlaub sei damit abgegolten. Doch das BAG stellte klar: Ein solcher Verzicht ist unwirksam.

Warum der gesetzliche Mindesturlaub besonders geschützt ist

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist gesetzlich garantiert und dient dem Gesundheitsschutz. Laut § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf dieser Anspruch weder durch Vertrag noch durch einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch der sogenannte Abgeltungsanspruch – also die Auszahlung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unterliegt diesem Schutz.

Das Gericht betonte, dass ein Verzicht auf die Abgeltung ebenfalls unwirksam ist, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Eine entsprechende Klausel im Vergleich ist daher ein verbotenes Rechtsgeschäft und nach § 134 BGB nichtig. Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, sie hätten auf die Wirksamkeit des Vergleichs vertraut – sie müssen die rechtliche Unzulässigkeit erkennen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil eine wichtige Stärkung ihrer Rechte. Auch wenn Sie krank waren und Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich oder Aufhebungsvertrag beendet wurde, bleibt Ihr Anspruch auf Mindesturlaub bestehen. Ein Verzicht ist nicht möglich – und Sie können die Auszahlung verlangen.

BAG, Urteil vom 3.6.2025, 9 AZR 104/24

Tipp
Arbeitgeber aufgepasst bei Kündigung 
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten oder bereits beendet haben, sollten Sie Ihre Ansprüche auf Urlaub und Abgeltung rechtssicher klären. Smartlaw bietet Ihnen dafür passende Dokumente: Ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsschreiben sowie einen Aufhebungsvertrag, der eine einvernehmliche Lösung ermöglicht und viele Vorteile bietet – etwa die Vermeidung von Kündigungsfristen und rechtlichen Streitigkeiten. Besonders hilfreich ist auch eine Urlaubsbescheinigung. Sie dokumentiert, wie viel Urlaub Sie bereits genommen haben und wie viel noch offen ist. Das ist nicht nur für Ihre Unterlagen wichtig, sondern auch für mögliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. So sind Sie auf der sicheren Seite – rechtlich und organisatorisch.