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Sturer Miterbe einer Immobilie: Keine Auskunftspflicht ohne ausdrückliche Vereinbarung

Erben & Schenken 20. November 2016
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Sturer Miterbe einer Immobilie: Keine Auskunftspflicht ohne ausdrückliche Vereinbarung

© Tiko Aramyan / fotolia.com

Werden Kinder durch Erbschaft zu Miteigentümern eines Hauses, das nur einer der Erben nutzt, kommt es schnell zum Streit über ein Nutzungsentgelt. Der Anspruch darauf entsteht nicht automatisch.

Die Mutter zweier Kinder war im Sommer 2015 verstorben. Die beiden Kinder, ein Sohn und eine Tochter, wurden aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte Erben. Der Sohn bewohnte bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen im Haus der Mutter. Dabei blieb es auch nach dem Tod der Mutter.

In der Folgezeit beantragte die Schwester einen Erbschein. In diesem Zusammenhang versuchte sie, sachdienliche Informationen zum Nachlass und zur Frage der Immobiliennutzung zu bekommen. Der Bruder stellte sich stur und teilte ihr lediglich mit, dass das Haus zum Nachlass gehöre.

Daraufhin ging sie vor Gericht, um den Bruder zu verpflichten, ihr detailliert Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu geben. Darüber hinaus wollte sie eine angemessene Entschädigung für die Nutzung des Hauses durch ihren Bruder haben. Ohne Erfolg.
Den Auskunftsanspruch wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass es dafür unter Miterben keine gesetzliche Grundlage gebe. Zwischen Miterben bestehe allenfalls ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses. Das hatte die Schwester aber nicht verlangt. Und einen Fall von „Treu und Glauben“ sah das Gericht hier ebenfalls nicht.

Die verlangte Nutzungsentschädigung scheiterte daran, dass der Anspruch nicht schon durch die alleinige Nutzung des Hauses durch den Bruder als Miterben ausgelöst werde. Dafür hätte die Schwester zunächst von ihrem Bruder fordern müssen, die Verwaltung und Benutzung des Hauses neu zu regeln. Eine bloße Aufforderung, eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen, reiche nicht aus. Erst ab dem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens kann in derartigen Fällen für den Miterben ein Anspruch auf Nutzungsentgelt entstehen.

(LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.4.2016 , Az. 11 O 1/16)

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