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Alleinerbe muss Adressen seiner Geschwister nicht nennen

Erben & Schenken 7. Januar 2020
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Alleinerbe muss Adressen seiner Geschwister nicht nennen

© Jeanette Dietl / fotolia.com

Wird ein Erbschein aufgrund einer testamentarischen Verfügung beantragt, werden auch die leer ausgegangenen gesetzlichen Erben vom Nachlassgericht angeschrieben. Der eingesetzte Erbe ist aber nicht verpflichtet, deren Adressen zu nennen.

Ein Mann war von seiner Mutter testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt worden, obwohl er noch Geschwister hatte. Nach dem Tod der Mutter wandte sich das zuständige Nachlassgericht an ihn mit der Bitte, die Adressen seiner beiden Geschwister mitzuteilen. Der Mann reagierte nicht. Daraufhin drohte ihm das Nachlassgericht für den Fall, dass er der Anfrage abermals keine Folge leiste, ein Zwangsgeld an. Abermals ohne Erfolg.

Das Gericht tat, was es angedroht hatte, und setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro gegen den Sohn wegen verweigerter Adressenmitteilung fest.

Der Sohn legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er teilte darin dem Gericht mit, dass er und seine Mutter seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu den beiden Geschwistern gehabt hätten. Zudem nannte er zwei Adressen seiner Geschwister als Ergebnis seiner Recherchen und beantragte Aufhebung des Zwangsgelds.

Das Nachlassgericht kam dem nicht nach, sodass die Sache vor das Oberlandesgericht Karlsruhe ging. Hier hatte man ein Einsehen mit dem Erben. Der Zwangsgeldbescheid wurde aufgehoben.

Der Bescheid sein schon deshalb unwirksam, weil ihm die Rechtsgrundlage fehle. Das Nachlassgericht dürfe keinem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts auferlegen. Das Gericht könne sich hier nicht auf den Amtsermittlungsgrundsatz berufen und damit Beteiligte zu bestimmten Angaben zwingen.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.5.2016, Az. 11 W 41/16)

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