Mietminderung bei geringen Legionellenbefall?
Der Mieter einer Wohnung hatte ab 2020 wegen Legionellenbefalls die Miete gemindert. Tatsächlich wurde zwischen September 2019 und August 2022 eine Legionellenkonzentration zwischen 100 KbE/100 ml bis 2.800 KbE/100 ml festgestellt. Die Vermieterin hielt die Mietminderung für nicht berechtigt, sie erklärte die fristlose Kündigung wegen der ausstehenden Mietzahlungen. Es kam zur Räumungsklage, die im Sinne der Vermieterin entschieden wurde.
Der Mieter habe kein Recht zur Mietminderung gehabt. Bei einem Legionellenbefall von 100 KbE/100 ml werde zwar der in der Trinkwasserverordnung genannte Maßnahmenwert überschritten, der Gebrauch der Mietsache aber nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist jedoch Voraussetzung einer Mietminderung.
Aus den Handlungsanweisungen in dem Arbeitsblatt W 551 des DVGW ergebe sich nur, dass bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von 100 KbE/100 ml selbst bei Verpflichtung, das Gesundheitsamt zu informieren, für den Durchschnittsmieter keine akute Gesundheitsgefährdung bestehe. Dies werde erst bei einer Überschreitung ab 10.000 KbE/100 ml angenommen. Ohne akute Gesundheitsgefährdung besteht daher keine Beeinträchtigung der Mietsache und somit auch kein Recht zur Mietminderung.
AG Dresden, Urteil vom 16.2.2023, 143 C 2593/22
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