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Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung

Vermieten von Wohnraum & Garage 19. Dezember 2025
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Frau sitzt auf Sofa, hält sich Kissen auf die Ohren und hat einen genervten Gesichtsausdruck.

nicoletaionescu / stock.adobe.com

Nächtlicher Lärm kann die Hausgemeinschaft erheblich belasten – und rechtlich weitreichende Folgen haben. Das Amtsgericht Hamburg hat in seinem Urteil die außerordentliche Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung bestätigt.

Was hat das Gericht entschieden?

Im Fall AG Hamburg lebte eine 79jährige Mieterin mit ihrem erwachsenen Sohn in einer 116m²Altbauwohnung. Trotz mehrfacher Abmahnungen wurden über Monate wiederkehrende nächtliche Störungen dokumentiert: langes Baden und Duschen, Staubsaugen, Möbelrücken, Waschmaschine, lautes Streiten sowie Türen- und Fensterschlagen. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich das Gericht gab der Räumungsklage statt.

Damit bestätigt das Gericht: Auch typisches Wohnverhalten kann eine außerordentliche Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung rechtfertigen, wenn die Nutzung das sozialadäquate Maß überschreitet und die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (§§543 Abs.1, 569 Abs.2 BGB). 

Was bedeutet „sozialadäquates Wohnverhalten“?

Das Gericht orientierte sich an der TA Lärm: Die übliche Nachtzeit liegt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr; ab 22:00 Uhr gilt eine erhöhte, zwischen 0:00 und 6:00 Uhr eine deutlich erhöhte Rücksichtnahmepflicht. In dieser Zeit müssen Geräusche besonders begrenzt werden. Wiederholtes Duschen oder Baden über bis zu 60 Minuten oder sogar zwei bis drei Stunden sowie regelmäßiges nächtliches Staubsaugen und Möbelrücken überschreiten dieses Maß.

Wichtig: Gesundheitliche Einschränkungen können im Einzelfall zu mehr Toleranz führen, rechtfertigen aber keine losgelösten Verhaltensweisen wie nächtliches Staubsaugen oder Möbelrücken. Ein fehlendes Verschulden müssen Mieter zudem selbst darlegen.

Fazit: Warum dieses Urteil für Sie wichtig ist

Für Vermieter zeigt das Urteil, dass sich eine außerordentliche Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung rechtlich durchsetzen lässt, wenn belastbare Lärmprotokolle vorliegen und Abmahnungen erfolglos bleiben. Für Mieter macht die Entscheidung deutlich, dass Rücksichtnahme auf die Nachbarn – besonders zur Nachtzeit – Vertragsbestandteil ist. Wer regelmäßig zur Nachtzeit „normale“ Tätigkeiten ausführt und andere dadurch erheblich stört, riskiert die fristlose Kündigung.

AG Hamburg, Urteil vom 11.2.2025, 21 C 344/24

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