Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall?
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Eigenbedarfskündigung trifft auf gesundheitliche Härte
Eine Eigenbedarfskündigung ist für viele Mieter ein Schock – vor allem, wenn gesundheitliche Probleme vorliegen. Im Fall vor dem Amtsgericht Brandenburg hatte eine Mieterin der Kündigung widersprochen. Sie berief sich auf eine unzumutbare Härte (§ 574 BGB), da sie körperlich und psychisch erkrankt sei. Ein Umzug könne ihren Zustand verschlechtern, sogar ein Suizid sei nicht auszuschließen.
Der Vermieter hingegen machte geltend, dass seine schwer erkrankte Schwester die Wohnung dringend benötige. Ihre bisherige Wohnung im fünften Obergeschoss sei ohne Aufzug und für sie nicht mehr nutzbar. Zudem sei die Nähe zur Mutter wichtig für die familiäre Unterstützung.
Die Entscheidung des Gerichts: Interessenabwägung zählt
Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters. Zwar erkannte es die gesundheitlichen Probleme der Mieterin an, doch diese seien nicht konkret genug belegt. Es lag keine nachgewiesene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Die behauptete Gefahr blieb abstrakt.
Demgegenüber stand die konkrete Beeinträchtigung der Schwester des Vermieters, die sich bereits in einem Seniorenzentrum aufhielt und auf den Einzug wartete. Auch die räumlichen Bedürfnisse der Familie wurden berücksichtigt. Das Gericht stellte klar: Eine Eigenbedarfskündigung ist wirksam, wenn der Vermieter nachvollziehbare Gründe hat – selbst bei einem Härtefall auf Mieterseite.
Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?
Das Urteil zeigt: Nicht jeder Härtefall schützt vor einer Eigenbedarfskündigung. Mieter müssen ihre gesundheitlichen Einschränkungen konkret und nachvollziehbar darlegen. Allgemeine Aussagen reichen nicht aus. Auch Vermieter sollten ihre Gründe klar und plausibel begründen.
Für juristische Laien ist es wichtig zu wissen, dass Gerichte eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen. Dabei zählt nicht nur die emotionale Belastung, sondern auch die medizinische Einschätzung und die Bemühungen um Ersatzwohnraum.
AG Brandenburg, Urteil vom 27.3.2025, 30 C 99/23
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