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Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Mietvertrags?

Vermieten von Wohnraum & Garage 7. Januar 2026
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Schlüssel auf einem Tisch. Im Hintergrund eine eingerichtete Wohnung.

Elena / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Kann ein Vermieter Nutzungsentschädigung verlangen, wenn ein Mieter vorzeitig kündigt? Der Bundesgerichtshof hat hierzu ein klares Urteil gefällt. Wir erklären, warum der Vermieter in diesem Fall leer ausging und was das für Mietverhältnisse bedeutet.

Was bedeutet Nutzungsentschädigung im Mietrecht?

Die Nutzungsentschädigung ist ein Anspruch des Vermieters, wenn der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Sie soll den Vermieter für die entgangene Nutzung entschädigen und entspricht in der Regel der vereinbarten Miete. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter die Wohnung tatsächlich „vorenthält“, also trotz Aufforderung nicht herausgibt.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mieter trotz einer vereinbarten fünfjährigen Kündigungssperre den Mietvertrag bereits nach acht Monaten gekündigt. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und nahm die Wohnung nicht zurück. Als der Mieter keine Miete mehr zahlte, kündigte der Vermieter außerordentlich und verlangte Nutzungsentschädigung. Der BGH wies die Klage ab: Ein Anspruch besteht nur, wenn der Vermieter die Wohnung zurückverlangt und der Mieter sie nicht herausgibt. Da der Vermieter die Wohnung nicht zurückgefordert hatte, lag keine „Vorenthaltung“ vor.

Fazit: Warum dieses Urteil wichtig ist

Das Urteil zeigt, wie entscheidend die richtige Vorgehensweise bei Mietstreitigkeiten ist. Vermieter müssen aktiv die Rückgabe der Wohnung verlangen, um Ansprüche zu sichern. Für Mieter bedeutet das: Eine Kündigung trotz Sperrfrist kann zwar unwirksam sein, aber ohne Rückgabeverlangen entsteht keine Nutzungsentschädigung

BGH, Urteil vom 18.6.2025, VIII ZR 291/23

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