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In 5 Schritten zur Eröffnungsbilanz

Unternehmen gründen 8. Februar 2017
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In 5 Schritten zur Eröffnungsbilanz

© Rawpixel.com / fotolia.com

Jeden Kaufmann trifft nach § 242 HGB die Pflicht, zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Egal, ob Sie eine GmbH, Unternehmer- oder Personengesellschaft gründen, eine Eröffnungsbilanz muss erstellt werden.

Die Eröffnungsbilanz ist dabei nicht nur ein Dokument für das Finanzamt, sondern stellt auch die Grundlage für Ihre zukünftige Buchhaltung dar. Folgende fünf Schritte sollten Sie bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz beachten:

1. Festlegung des Eröffnungsstichtages

Vor der tatsächlichen Aufstellung einer Eröffnungsbilanz muss zunächst ein Stichtag festgelegt werden, zu dem die Bilanz erstellt wird. Da der Gründungsprozess einer Gesellschaft mehrstufig abläuft und die tatsächliche Geschäftsaufnahme häufig noch vor der abschließenden Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt, ist es von entscheidender Bedeutung, welchen Zeitpunkt Sie wählen.

Spätestens zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister muss immer eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Nimmt die Gesellschaft schon vorher die Geschäftstätigkeit auf, so ist auf diesen Zeitpunkt als Stichtag abzustellen. Dies ist auch sinnvoll, da die Eröffnungsbilanz gleichzeitig die Basis für die spätere Buchführung darstellt, welche alle Geschäftsvorfälle erfassen muss. Also auch solche, die vor der Eintragung in das Handelsregister angefallen sind.

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2. Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Aktiva und Passiva

Nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 246 bis 251 HGB und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung muss die Eröffnungsbilanz alle Vermögensgegenstände beinhalten, die zum Stichtag im Eigentum der Gesellschaft standen. Die Bilanz muss insoweit vollumfänglich und abschließend sein.

Es müssen somit alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft zum festgelegten Stichtag bestimmt werden. Zu den Aktiva zählt dabei alles, was im Rahmen der Mittelverwendung in die Gesellschaft eingeflossen ist, als Passiva ist die Mittelherkunft zuzuordnen.

  • Die Aktivseite wird dabei noch in Anlage- und Umlaufvermögen unterteilt. Anlagevermögen ist alles, was zumindest für eine bestimmte Zeit dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu dienen bestimmt ist (z. B. Computer, Maschinen), während Umlaufvermögen alles umfasst, was im Rahmen des Betriebs zur kurzfristigen Veräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung genutzt wird (z. B. Rohstoffe, Druckerpapier).
  • Die Passivseite teilt sich in Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten auf. Eigenkapital ist beispielsweise das gezeichnete Kapital einer Gesellschaft oder die Rücklagen und Überschüsse derselben, also Kapital, welches durch Erträge oder Einlagen generiert wird. Fremdkapital hingegen ist von Gläubigern befristet zur Verfügung gestelltes Kapital, etwa ein Kredit. Bei Rückstellungen wiederum handelt es sich um Verbindlichkeiten, deren Bestehen oder Höhe noch ungewiss ist, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Zusätzlich sollte auf der Passivseite auch die Übernahme der Gründungskosten aufgeführt werden, sofern es im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

 Eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € nimmt einen Kredit von 50.000 € auf. Sie kauft von dem Kapital Büromobiliar im Wert von 30.000 € und Waren im Wert von 45.000 €. Die Waren sollen im Rahmen der Geschäftstätigkeit verkauft werden. Dann sind auf der Aktivseite das Büromobiliar unter dem Anlagevermögen und die Waren unter dem Umlaufvermögen einzuordnen. Das Stammkapital findet sich unter  Eigenkapital und der Kredit unter Verbindlichkeiten auf der Passivseite wieder.

Hierbei ist eine Aufteilung der Aktiv- und Passivposten nach der gesetzlich vorgeschriebenen Gliederung gemäß § 266 Abs. 2 HGB vorzunehmen. Bei Sacheinlagen ist ein entsprechender Wert anzugeben.

 (sofern Gliederungspunk  te des § 266 Abs. 2 HGB nicht besetzt sind, werden diese weggelassen und nur die "besetzten" Punkte angeführt, jedoch mit der Gliederungsebene nach § 266 Abs. 2 HGB):

Aktiva:

A. Anlagevermögen

II. Sachanlagen      30.000 €

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

3. Waren      45.000 €

Passiva:

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital      25.000 €

C. Verbindlichkeiten

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten      50.0000 €

3. Buchung auf das Eröffnungsbilanzkonto

Nachdem nun in der Eröffnungsbilanz festgelegt wurde, welche Aktiva und Passiva bestehen, müssen diese noch in das Eröffnungsbilanzkonto gebucht werden. Das Eröffnungsbilanzkonto legt dabei die Grundlage für die spätere laufende Buchführung der Gesellschaft. Nach dem Prinzip der doppelten Buchführung (Doppik) werden alle Anfangsbestände der Aktiva und Passiva aus der Eröffnungsbilanz auf dem Eröffnungsbilanzkonto unter Soll und Haben verbucht. Unter Soll fallen dabei alle Passiva, alle Aktiva werden unter Haben verbucht.



Haben:

Eigenkapital      25.000 €

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten      50.000 €

Soll:

Sachanlagen      30.000 €

Waren                 45.000 €

4. Weitere Angaben und Unterschriften der Geschäftsführer

Die Eröffnungsbilanz hat neben den oben aufgeführten Vermögensgegenständen der Gesellschaft auch noch einige Mindestangaben zu enthalten:

  • Sie muss den Unternehmensnamen,
  • Ort und Datum der Gründung
  • sowie die Namen der Geschäftsführung ausweisen.
  • Außerdem ist sie zum Abschluss von allen Geschäftsführern unter demselben Datum eigenhändig zu unterschreiben.

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Eine Eröffnungsbilanz kann unter anderem durch die Zuhilfenahme von spezieller Software von den Gründern selbst erstellt werden. Gerade bei einer umfangreicheren Gründung insbesondere bei Sacheinlagen empfiehlt es sich jedoch, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die Vergütung richtet sich dabei nach der Vergütungsordnung der Steuerberater und Gegenstandswert der Gesellschaft. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € würde bei einer mittleren Gebühr zum Beispiel lediglich 130 € kosten.

5. Abgabe der Bilanz an das Finanzamt

Nach der Erstellung der Eröffnungsbilanz muss diese dem Finanzamt zugeschickt werden. Für GmbHs besteht insoweit eine allgemein anerkannte Pflicht zur Abgabe der Eröffnungsbilanz innerhalb von drei Monaten. Kleinere GmbHs oder Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) haben bis zu sechs Monate Zeit für die Erstellung der Bilanz.

Die Geschäftsführung sollte ein Überschreiten der Fristen auf jeden Fall vermeiden, da sonst strafrechtliche Konsequenzen drohen. Eine Offenlegung der Eröffnungsbilanz ist jedoch nicht erforderlich.

Rechtsanwalt Thomas Terstegge, Münster