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Gesellschaftsvertrag GbR
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- Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
- Sie können bestimmen, welche(r) Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein soll
- DSGVO-konform
Was ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)?
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), kurz GbR, setzt voraus, dass mindestens zwei Personen vereinbaren, sich zu einem gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Zweck zusammenzuschließen. Automatisch entsteht dann eine GbR.
Die GbR, häufig auch BGB-Gesellschaft genannt, ist eine Personengesellschaft, die nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Die GbR muss aber, soweit sie ein Gewerbe ausübt, bei ihrem Gewerbeamt angemeldet werden. Gerade bei Freiberuflern, die sich nicht zu einem Handelsgewerbe zusammenschließen dürfen, ist die Gründung einer GbR sehr beliebt.
Für eine GbR ist kein Start- oder Mindestkapital notwendig. Das bedeutet aber auch, dass die Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvermögen mit ihrem privaten Vermögen haften. Sollte dies nicht Ihrem Wunsch entsprechen, können Sie mit unserer Hilfe herausfinden, welche Rechtsform besser zu Ihnen passt.
Die Firma ist die handelsrechtliche Bezeichnung einer Gesellschaft unter der ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Eine Firma ist somit nur solchen Gewerbetreibenden vorbehalten, die in das Handelsregister eingetragen sind. Die GbR ist nicht im Handelsregister eingetragen und darf somit auch keine Firma führen. Sie darf jedoch unter einem eigenen Namen - einer sogenannten “Geschäftsbezeichnung” - auftreten. Dabei ist zu beachten, dass der Zusatz “GbR” oder “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” im Namen enthalten ist, um Verwechslungen mit anderen Gesellschaftsformen zu vermeiden. Darüber hinaus müssen mindestens die Nachnamen der Gesellschafter im Namen enthalten sein. Es empfiehlt sich, auch die Vornamen in die Geschäftsbezeichnung aufzunehmen. Wahlweise kann eine Geschäftsbezeichnung zusätzlich zum GbR-Namen geführt werden. Ein Fantasiename ist, anders als bei anderen Gesellschaften, nicht zulässig.
Ihr individueller Gesellschaftsvertrag für eine GbR
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann die GbR, sofern sie nach außen im Geschäftsverkehr auftritt (sogenannte Außengesellschaft), eigene Rechte und Pflichten begründen. Das bedeutet, dass die GbR Verträge abschließen und in der Folge Schuldnerin oder Gläubigerin sein kann.
Bei der Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG entsteht in der Phase vor der Gründung oftmals eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft, die sich mit Abschluss des angestrebten Gesellschaftsvertrages wieder auflöst. Gerade bei komplizierten Gründungen ist die Gründung einer GbR also zweckmäßig. Bereits eingegangene Verbindlichkeiten zählen nämlich noch nicht zu den Verbindlichkeiten des zu gründenden Unternehmens, sondern werden der Vorgründungsgesellschaft zugerechnet.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Sie können jedoch die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen.
Wir bieten Ihnen derzeit folgende Gesellschaftsverträge: Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH, Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) und einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft.
Daneben finden Sie hier unser Infoblatt zur Gewerbeanmeldung.
Erstellen Sie Ihren individuellen Gesellschaftsvertrag für eine GbR
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