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Gesellschaftsvertrag GbR

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Was ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)?

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), kurz GbR, setzt voraus, dass mindestens zwei Personen vereinbaren, sich zu einem gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Zweck zusammenzuschließen. Automatisch entsteht dann eine GbR.

Die GbR, häufig auch BGB-Gesellschaft genannt, ist eine Personengesellschaft, die nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Die GbR muss aber, soweit sie ein Gewerbe ausübt, bei ihrem Gewerbeamt angemeldet werden. Gerade bei Freiberuflern, die sich nicht zu einem Handelsgewerbe zusammenschließen dürfen, ist die Gründung einer GbR sehr beliebt.

Für eine GbR ist kein Start- oder Mindestkapital notwendig. Das bedeutet aber auch, dass die Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvermögen mit ihrem privaten Vermögen haften. Sollte dies nicht Ihrem Wunsch entsprechen, können Sie mit unserer Hilfe herausfinden, welche Rechtsform besser zu Ihnen passt.

Die Firma ist die handelsrechtliche Bezeichnung einer Gesellschaft unter der ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Eine Firma ist somit nur solchen Gewerbetreibenden vorbehalten, die in das Handelsregister eingetragen sind. Die GbR ist nicht im Handelsregister eingetragen und darf somit auch keine Firma führen. Mit der Einführung der eGbR ist jedoch nun die Eintragung in das Gesellschaftsregister möglich. Die GbR darf jedoch unter einem eigenen Namen - einer sogenannten “Geschäftsbezeichnung” - auftreten. Dabei ist zu beachten, dass der Zusatz “GbR” oder “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” im Namen enthalten ist, um Verwechslungen mit anderen Gesellschaftsformen zu vermeiden. Darüber hinaus müssen mindestens die Nachnamen der Gesellschafter im Namen enthalten sein. Es empfiehlt sich, auch die Vornamen in die Geschäftsbezeichnung aufzunehmen. Wahlweise kann eine Geschäftsbezeichnung zusätzlich zum GbR-Namen geführt werden. Ein Fantasiename ist, anders als bei anderen Gesellschaften, nicht zulässig.

Ihr individueller Gesellschaftsvertrag für eine GbR

Nach der Einführung des MoPeG und der eGbR (Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften) hat sich die Streitfrage, ob die GbR Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, geklärt. Die eGbR kann somit Verträge abschließen und in der Folge Schuldnerin oder Gläubigerin sein.

Bei der Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG entsteht in der Phase vor der Gründung oftmals eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft, die sich mit Abschluss des angestrebten Gesellschaftsvertrages wieder auflöst. Gerade bei komplizierten Gründungen ist die Gründung einer GbR also zweckmäßig. Bereits eingegangene Verbindlichkeiten zählen nämlich noch nicht zu den Verbindlichkeiten des zu gründenden Unternehmens, sondern werden der Vorgründungsgesellschaft zugerechnet.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Sie können jedoch die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen.

Wir bieten Ihnen derzeit folgende Gesellschaftsverträge: Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbHGesellschaftsvertrag zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) und einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft.

Daneben finden Sie hier unser Infoblatt zur Gewerbeanmeldung.

Was ändert sich mit der Einführung der eGbR?

Mit der Reform des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurde die eGbR eingeführt. Im Gegensatz zu GbR, für die keine Eintragungspflicht in öffentliche Register besteht, wir die eGbR in das Gesellschaftsregister eingetragen. Vertragspartner und Gläubiger können sich darauf verlassen, dass die eingetragenen Angaben im Gesellschaftsregister richtig. Dadurch soll eine erhöhte Rechtssicherheit und Sichtbarkeit im Geschäftsverkehr gewährleistet werden. 

Damit ist die eGbR auch rechtsfähig, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein. 

Es gibt zwar auch nach dem 1. Januar 2024 keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR. Jedoch ist die Eintragung dann notwendig, wenn die GbR über Rechtspositionen verfügen möchte, die in einem öffentlichen Register (z.B. Grundbuch-Register) eingetragen sind. So können Grundstücke seit dem 1. Januar 2024 nur noch von einer eGbR erworben werden. Gerade für Immobiliengesellschaften ist die eGbR daher von besonderer Bedeutung.

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