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Grillen und chillen auf Balkon & Terrasse: Was ist erlaubt?

Mieten & Wohnen 10. Juni 2016
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© oneinchpunch / fotolia.com

Der Sommer ist die schönste Zeit zum Grillen und Chillen auf Balkon, Terrasse, im Garten und anderswo. Doch was die Nase des Brutzelfleisch-Genießers wohlig kitzelt, treibt den Nachbarn oft zur Weißglut!

Bratwurst, Steak, Röstspieß und Co. haben in Wohngebieten auch Konfliktpotenzial. Das zeigen die zahlreichen Gerichtsurteile, die es zu diesem Thema gibt.

Ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Ja, es ist grundsätzlich gestattet auf dem eigenen Balkon zu grillen. Die Ausnahme muss im Mietvertrag eindeutig geregelt sein. Für Mieter bedeutet dies, wenn in ihrem Mietvertrag oder der angehängten Hausordnung ein Grillverbot steht, dann müssen sie sich auch daran halten. Missachten sie das Verbot, riskieren sie eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung des Mietvertrages. (LG Essen 10 S 438/01)

Ist das Grillen erlaubt, sollte dennoch darauf geachtet werden, dass die Nachbarn nicht durch den Rauch oder Ruß der Grillabende gestört werden. Dies könnte – falls sich einer der Nachbarn gestört fühlt – als Ordnungswidrigkeit erkannt werden und würde dann mit einem Bußgeld bestraft werden.

Unser Tipp: Hier kann ein Elektrogrill für ungetrübte Grillfreude sorgen. Dieser produziert weniger Qualm als ein Holzkohlegrill und sorgt somit für weniger Geruchsbelastung bei den Nachbarn.

Ist das Grillen im eigenen Garten erlaubt?

Im eigenen Garten tun und lassen, was man will? Das geht leider nicht – Eigentum verpflichtet auch hier. Zwar betrachten Gerichte das Grillen als “sozialadäquate” Handlung, Rücksicht ist jedoch auch auf dem eigenen Rasen Trumpf.

Gerichte urteilen je nach Einzelfall

Klare Regelungen gibt es zum Grillen im Garten nicht. Maßgeblich für die Urteile sind dabei immer die Lage und Größe des Gartens, die Frage, wie oft gegrillt wird, und das dabei genutzte Grillgerät. Das Amtsgericht Westerstede entschied für einen Kläger, den der Qualm in Nachbars Garten auf die Palme brachte, dass auf dem Nachbarsgrundstück nur zwei Mal im Monat und maximal zehn Mal jährlich gegrillt werden dürfe (Az.: 22 C 614/09 (II)).

Party im Freien: Nachtruhe gilt dennoch

Die Grillen zirpen, die Luft ist schwül: Jetzt zieht es viele Menschen, auch und gerade jene mit Wohn- bzw. Garteneigentum, magisch ins Freie. Der Elektrogrill simmert, der Zapfhahn zischt. Da wird ein lautes “Prosit!” doch auch nach 22 Uhr drin sein! Wenn der Nachbar am nächsten Morgen zur Frühschicht muss, selbstverständlich nicht. Auch in der schönsten Jahreszeit gilt: Zwischen 22 und 7 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Wer weiter feiern will, zieht sich zu späterer Stunde also am besten in die Wohnräume zurück und schließt, wenn die Musik weiter laufen soll, Fenster und Türen. Falls nicht, so drohen Ordnungswidrigkeit und Bußgeld.

Was tun, wenn der grillende Nachbar Sie stört?

Versuchen Sie zunächst, Ihren Nachbarn freundlich darauf hinzuweisen, dass Sie sich durch seine Grillparties oder das ständige Grillen gestört fühlen. Vielleicht bitten Sie ihn, das Grillen anzukündigen, damit Sie rechtzeitig die Fenster schließen können. Ein bisschen Entgegenkommen dieser Art von Ihrer Seite hilft oft, größere Konflikte zu vermeiden. Denn vielen Hobby-Brutzlern ist oft gar nicht bewusst, wie sehr sie die Nachbarn stören. Werden sie jedoch freundlich darauf hingewiesen, sind sie sensibilisiert und nehmen in der Regel auch Rücksicht.

Lenkt ihr Nachbar nicht ein oder ignoriert er Ihre Einwände, können Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Bleibt auch dies erfolglos, helfen und vermitteln auch Mietervereine oder Sie können den Rechtsweg gehen und einen Anwalt einschalten.