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Straftat in der Mietwohnung ist nicht immer ein Grund zur Kündigung

Mieten & Wohnen 21. Dezember 2022
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Digital Storm / stock.adobe.com

Klar, dass Vermieter es nicht gut finden, wenn in ihrer Wohnung Verbrechen begangen werden. Ist aber nicht der Mieter selbst, sondern ein Mitbewohner oder Angehöriger der Übeltäter, darf die Wohnung nicht ohne weiteres gekündigt werden.

Ein Berliner Mieterpaar hatte Probleme mit seinem Vermieter bekommen, weil in seiner Wohnung eine Straftat begangen worden war. Täter waren allerdings nicht die Mieter selbst. Das war vielmehr ihr ebenfalls in der Wohnung lebender Sohn. Der Sohn war inzwischen strafrechtlich verurteilt worden, weil er unter anderem in der Wohnung mit Drogen gehandelt hatte. Als der Vermieter davon erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Es kam zur Räumungsklage. Ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin entschied, dass die Kündigung hier nicht gerechtfertigt war.

Dies sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die hier begangenen Betäubungsmitteldelikte in der Wohnung passiert seien. Das setze allerdings voraus, dass entweder die gekündigten Mieter selbst Täter waren oder ihr Sohn die Straftaten mit deren Wissen begangen hätte. Das war hier nicht der Fall.

LG Berlin, Beschluss vom 9.6.2022, 67 S 90/22