Wann liegt eine gewerbliche Nutzung vor?
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Wann eine gewerbliche Nutzung in der Wohnung zulässig ist
Grundsätzlich darf ein Mieter Tätigkeiten in seiner Wohnung ausüben, solange diese der üblichen Wohnnutzung entsprechen und nicht nach außen in Erscheinung treten. Das bedeutet: Solange keine Kunden in der Wohnung empfangen werden, keine Mitarbeiter dort arbeiten und die Außenwirkung minimal bleibt, spricht nichts gegen bestimmte gewerbliche Aktivitäten – etwa reine Online‑Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten im Homeoffice. Diese Linie bestätigte auch das AG München in seinem Urteil.
Im vorliegenden Fall betrieb der Mieter einen Handel mit Kitboards und Kitefoils aus seiner Wohnung. Die Vermieterin war der Ansicht, dies stelle eine vertragswidrige Nutzung dar, und kündigte außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Doch für das Gericht kam es entscheidend darauf an, ob die geschäftliche Tätigkeit äußerlich wahrnehmbar war – etwa durch Kundenverkehr oder regelmäßige Lieferungen, die den Hausfrieden stören könnten. Dafür aber gab es keinen Beweis.
Warum die gewerbliche Nutzung der Wohnung im Einzelfall erlaubt war
Die Vermieterin argumentierte, dass bereits die Nutzung der Wohnanschrift als Geschäftsadresse sowie das Lagern und Versenden von Waren aus der Wohnung eine Zweckentfremdung darstellten. Doch das AG München sah dies anders:
Die bloße Angabe der Wohnadresse als Geschäftsanschrift, etwa im Impressum oder gegenüber Kunden, reicht nicht aus, um eine Überschreitung der Wohnnutzung anzunehmen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit über das hinausgeht, was in einer normalen Wohnung üblich und zumutbar ist.
Das Gericht stellte fest, dass keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Mieter Kunden empfing oder Mitarbeiter beschäftigte. Auch ein nennenswerter Lieferverkehr war nicht belegt. Damit lag keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung der Wohnung vor – und die Kündigung war unwirksam.
Fazit: Warum die Entscheidung für Mieter und Vermieter wichtig ist
Die Entscheidung zeigt deutlich: Nicht jede geschäftliche Tätigkeit führt automatisch zu einer unzulässigen gewerblichen Nutzung der Wohnung. Oft kommt es auf die konkrete Außenwirkung an. Für Mieter bedeutet das mehr Sicherheit, wenn sie die Wohnung beispielsweise für Online‑Geschäfte oder als stilles Arbeitszimmer nutzen. Für Vermieter wiederum ist klar: Eine Kündigung setzt mehr voraus als reine Vermutungen. Entscheidend sind nachweisbare Störungen oder eine klare Überschreitung der Wohnnutzung.
AG München, Urteil vom 18.9.2025, 419 C 23314/24