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Mieterhöhung trotzt Lärmbelastung?

Mieten & Wohnen 18. Februar 2026
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Taschenrechner auf dem ein Papier mit der Aufschrift "Mieterhöhung" liegt.

Thomas Francois / stock.adobe.com

Straßenlärm kann ein echtes Problem sein – erst recht, wenn gleichzeitig eine Mieterhöhung ins Haus steht. In Berlin musste sich eine Mieterin genau damit auseinandersetzen. Die Vermieterin wollte die Miete deutlich anheben, doch das Amtsgericht stoppte die Erhöhung wegen erheblicher Lärmbelastung.

Der Fall: Streit um Mieterhöhung trotz starkem Straßenlärm

In Berlin forderte eine Vermieterin die Zustimmung der Mieterin zu einer Mieterhöhung von 590 Euro auf 678,50 Euro. Zur Begründung verwies sie auf den Mietspiegel und argumentierte, dass die gute Erreichbarkeit von Supermärkten und öffentlichen Verkehrsmitteln den Wohnwert erhöhe. Die Mieterin widersprach und verwies darauf, dass eines der Zimmer direkt an einer stark befahrenen sechsspurigen Straße liege, auf der die Straßenbahn Tag und Nacht verkehrt.

Das Amtsgericht BerlinMitte gab der Mieterin recht. Nach Auffassung des Gerichts ist die erhebliche Lärmbelastung sehr wohl zu berücksichtigen. Entscheidend sei, ob die Nutzung der Räume beeinträchtigt wird etwa wenn Fenster kaum geöffnet werden können oder der Schlaf und die Konzentration gestört sind. Dass nur eines der zwei Zimmer betroffen ist, ändert daran nichts. Die Lagevorteile wie kurze Wege zu Geschäften berücksichtige der Mietspiegel bereits, sodass sie nicht zusätzlich als wohnwerterhöhend gewertet werden dürfen.

Damit zeigt das Urteil deutlich, dass eine Mieterhöhung trotz Lärmbelastung nicht ohne Weiteres zulässig ist.

Was bedeutet das für Mieter? – Wohnwert, Lärm und rechtliche Grenzen

Für Mieter ist das Urteil ein wichtiger Hinweis darauf, dass eine Mieterhöhung bei Lärmbelastung genau geprüft werden sollte. Der sogenannte Wohnwert bestimmt, welche Mietstufe laut Mietspiegel angemessen ist. Wird die Wohnqualität durch äußere Umstände beeinträchtigt, kann dies den Wohnwert mindern. Dazu gehört besonders intensiver Straßenlärm, der den Alltag spürbar beeinträchtigt.

Das Gericht betont, dass es nicht auf die Anzahl der betroffenen Zimmer ankommt. Bereits ein lautes Zimmer reicht aus, um den Wohnwert zu senken – vor allem, wenn dort gewohnt, gearbeitet oder geschlafen wird. Vermieter können solche Nachteile nicht einfach ignorieren oder mit allgemeinen Lagevorteilen ausgleichen. Diese sind im Mietspiegel bereits berücksichtigt. Für Mieter bedeutet das: Einwände gegen eine Mieterhöhung können erfolgreich sein, wenn der tatsächliche Wohnwert schlechter ist als vom Vermieter angegeben.

Fazit: Warum das Urteil auch für Sie wichtig ist

Das Urteil macht deutlich, dass Vermieter Lärmbelastungen nicht kleinreden dürfen und Mieter nicht jeder Erhöhung zustimmen müssen. Eine Mieterhöhung bei Lärmbelastung muss sich immer am tatsächlichen Wohnwert orientieren – und dieser sinkt erheblich, wenn dauerhafter Verkehrslärm die Wohnnutzung beeinträchtigt. Wer seine Wohnsituation kennt und dokumentiert, kann sich erfolgreich gegen überzogene Forderungen wehren. Das Urteil stärkt damit die Rechte von Mietern im Alltag.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.9.2025, 6 C 5023/25

Tipp
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Lärm, Schimmel, Heizungsausfälle – viele Mängel können die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen. Mieter dürfen die Miete mindern, wenn ein erheblicher Mietmangel vorliegt, der die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt und nicht selbst verursacht wurde. Mit Smartlaw finden Sie einfach heraus, ob in Ihrem Fall ein Mietmangel vorliegt und wie Sie korrekt vorgehen können: Der digitale Assistent führt Sie Schritt für Schritt durch die Prüfung und erklärt, welche Rechte Sie haben – verständlich und rechtssicher. Zusätzlich können Sie direkt ein professionelles Anschreiben zur Mietminderung erstellen, das alle wichtigen Angaben enthält und formal korrekt ist.