Bankbürgschaft statt Barkaution
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Bankbürgschaft als Mietkaution möglich?
Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VIII ZR 256/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Bankbürgschaft als Mietkaution nicht unter die Sonderregelung des § 569 Abs. 2a BGB fällt. Diese Vorschrift erlaubt Vermietern eine fristlose Kündigung, wenn ein Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist. Doch laut BGH gilt das nur für teilbare Geldleistungen wie Barkautionen – nicht für Bürgschaften.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Bankbürgschaft keine Zahlung im klassischen Sinne darstellt. Sie ist vielmehr eine Verpflichtung eines Dritten, im Schadensfall für den Mieter einzuspringen. Daher fehlt die Grundlage für eine fristlose Kündigung allein wegen der nicht vorgelegten Bürgschaft.
Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?
Für Mieter ist das Urteil ein wichtiger Schutz: Wer eine Bankbürgschaft vereinbart hat, kann nicht sofort gekündigt werden, wenn diese nicht rechtzeitig vorliegt. Vermieter müssen stattdessen andere rechtliche Wege gehen – etwa eine ordentliche Kündigung nach Abmahnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, bis die Bürgschaft vorliegt.
Das Urteil stärkt die Position von Mietern, die sich für eine Bankbürgschaft entscheiden, etwa weil sie keine Barkaution aufbringen können. Gleichzeitig zeigt es Vermietern, dass sie bei der Vertragsgestaltung genau auf die Form der Mietsicherheit achten müssen.
Warum ist das Urteil für Sie wichtig?
Wenn Sie eine Wohnung mieten möchten, aber keine Barkaution zahlen können, bietet die Bankbürgschaft eine flexible Alternative. Das BGH-Urteil schützt Sie davor, wegen formaler Verzögerungen sofort Ihre Wohnung zu verlieren. Dennoch bleibt es Ihre Pflicht, die vereinbarte Sicherheit rechtzeitig zu stellen.
Gerade in angespannten Wohnungsmärkten kann eine Bankbürgschaft helfen, schneller eine Zusage zu erhalten – vorausgesetzt, Sie handeln rechtzeitig und transparent. Vermieter wiederum sollten sich bewusst sein, dass sie bei einer vereinbarten Bürgschaft die Wohnung erst nach Vorlage der Sicherheit übergeben müssen, um rechtlich abgesichert zu sein.
BGH, Urteil vom 14.5.2025, VIII ZR 256/23
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