Direkt zum Inhalt

Betriebskostenabrechnung: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig

Mieten & Wohnen 14. Dezember 2022
Image

phonlamaiphoto / stock.adobe.com

Rauchwarnmelder sind inzwischen in allen Wohngebäuden Pflicht. Vermieter können sie selbst anschaffen und einbauen oder anmieten. In beiden Fällen dürfen die Kosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Eine Mieterin hatte sich vor Gericht dagegen gewehrt, dass sie seit 2016 anteilig die Kosten für die Anmietung der bei ihr eingebauten Rauchwarnmelder als Betriebskosten zahlen sollte. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Der entschied zugunsten der Mieterin.

Die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder seien keine umlagefähigen Betriebskosten. Es handele sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Die Anmietkosten seien vielmehr mit den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern vergleichbar. Und die seien nicht umlagefähig, denn der Vermieter müsse grundsätzlich die Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln selbst tragen.

Auch der Umstand, dass der Betriebskostenkatalog vereinzelt die Kosten für die Anmietung bestimmter Geräte nennt und damit deren Umlage erlaubt, sei hier unerheblich. Bei den genannten Kosten handele es sich um gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle. Der Ausnahmecharakter verbiete es jedoch, auch andere als die ausdrücklich in der Aufzählung enthaltenen Kostenpositionen als umlagefähig zu behandeln.

BGH, Urteil vom 11.5.2022, VIII ZR 379/20