Mietkaution: Rückzahlung oder Verrechnung?
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Streit um die Mietkaution nach dem Auszug
Die Rückzahlung der Mietkaution ist häufig ein Konfliktthema nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Im vorliegenden Fall verlangte ein Mieterpaar nach seinem Auszug die Rückzahlung der hinterlegten Mietkaution in Höhe von 2.220 Euro. Die Vermieterin verweigerte die Auszahlung jedoch und berief sich auf verschiedene Schäden in der Wohnung.
Nach ihrer Darstellung waren unter anderem die Duschwanne, mehrere Fliesen im Badezimmer, Türen und Türzargen, ein Türschloss im Gäste-WC sowie ein Terrassenfensterelement beschädigt worden. Insgesamt machte sie Schadensersatzansprüche geltend und erklärte die Aufrechnung mit diesen Forderungen. Eine Aufrechnung bedeutet, dass eine bestehende Geldforderung mit einer Gegenforderung verrechnet wird.
Die Mieter wandten sich hinsichtlich einzelner Schadenspositionen an ihre Haftpflichtversicherung. Diese lehnte jedoch eine Regulierung der Schäden ab. Daraufhin landete der Streit vor Gericht.
Warum die Klage der Mieter scheiterte
Das Amtsgericht Rheine wies die Klage auf Rückzahlung der Mietkaution.
Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts nicht allein die Frage, ob die Schäden tatsächlich vorhanden waren. Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, dass die Mieter die Schäden dem Grunde nach anerkannt hätten. Zudem hatte die Vermieterin Kostenvoranschläge zur Höhe der geltend gemachten Schäden vorgelegt.
Besonders problematisch für die Mieter war, dass sie die Höhe der veranschlagten Kosten nicht konkret bestritten hatten. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Anerkenntnis der Forderungen. Dadurch konnten die Schadensersatzansprüche der Vermieterin mit dem Kautionsanspruch verrechnet werden.
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auf Schreiben des Vermieters sorgfältig zu reagieren. Wer Schadensvorwürfe für unbegründet hält oder die Höhe der Reparaturkosten anzweifelt, sollte dies frühzeitig und ausdrücklich mitteilen. Andernfalls kann das Schweigen oder ein ungeschicktes Verhalten im Prozess als Zustimmung ausgelegt werden.
Fazit: Warum das Urteil auch für Sie wichtig sein kann
Die Entscheidung des Amtsgerichts Rheine verdeutlicht, dass die Rückzahlung der Mietkaution nicht automatisch erfolgt, sobald ein Mieter auszieht. Vermieter dürfen die Kaution unter bestimmten Voraussetzungen zurückbehalten oder mit berechtigten Schadensersatzansprüchen verrechnen.
Für Mieter bedeutet das: Prüfen Sie beanstandete Schäden genau und äußern Sie Einwände rechtzeitig. Für Vermieter zeigt das Urteil wiederum, wie wichtig eine saubere Dokumentation von Schäden und die Vorlage nachvollziehbarer Kostenvoranschläge sind.
Gerade weil viele Mietverhältnisse über Jahre bestehen und kleinere Schäden schnell zu kostspieligen Streitigkeiten führen können, betrifft diese Entscheidung praktisch jeden, der eine Wohnung oder ein Haus mietet oder vermietet. Eine klare vertragliche Grundlage und eine rechtssichere Dokumentation können spätere Konflikte erheblich reduzieren.
AG Rheine, Urteil vom 04.12.2025, Az. 14 C 194/24.