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Diskriminierung bei Wohnungsbesichtigung: BGH stärkt Rechte von Mietinteressenten

Mieten & Wohnen 8. Juni 2026
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Zeitungsseite mit dem Titel "Mietgesuche", der durch eine Lupe vergrößert wird.

RRF / stock.adobe.com

Wer eine Wohnung sucht, erwartet faire Chancen – unabhängig vom Namen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass Diskriminierung bei Wohnungsanfragen rechtliche Folgen haben kann. Besonders brisant: Schon Indizien können ausreichen.

Diskriminierung bei Wohnungsbesichtigung: Der Fall vor dem BGH

Eine Frau hatte mehrfach versucht, einen Besichtigungstermin für eine Wohnung zu erhalten – jedoch ohne Erfolg. Sie trat dabei mit ihrem echten, ausländisch klingenden Namen auf.

Daraufhin testete sie die Situation: Mit identischen Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße stellte sie erneut Anfragen – diesmal jedoch unter typisch deutschen Namen wie „Schneider“ oder „Schmidt“. Plötzlich erhielt sie Einladungen zur Besichtigung.

Die Frau sah darin eine klare Diskriminierung bei der Wohnungsbesichtigung und klagte.

Der Bundesgerichtshof gab ihr recht. Die unterschiedliche Behandlung sei ein ausreichendes Indiz für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft. Damit lag ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.

Besonders wichtig: Dass die Frau unter falschem Namen angefragt hatte, wurde nicht als Rechtsmissbrauch gewertet. Vielmehr war dies ein legitimer Test, um die Diskriminierung nachzuweisen.

Warum Diskriminierung rechtlich verboten ist

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen davor, aus bestimmten Gründen benachteiligt zu werden – dazu gehört auch die ethnische Herkunft.

Eine Diskriminierung bei der Wohnungsbesichtigung liegt vor, wenn Interessenten allein wegen ihres Namens oder ihrer Herkunft schlechter behandelt werden.

Der BGH stellte klar, dass bereits sogenannte Indizien ausreichen können. Das bedeutet: Es muss nicht vollständig bewiesen werden, dass Diskriminierung vorliegt. Es genügt, wenn die Umstände stark darauf hindeuten.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Auch Makler haften für solches Verhalten. Das Gericht stellte fest, dass sie als sogenannte „Hilfspersonen“ des Vermieters handeln. Dadurch kann neben dem Vermieter auch der Makler selbst verantwortlich gemacht werden.

Für Sie bedeutet das: Diskriminierung ist nicht nur unzulässig, sondern kann auch finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen – etwa in Form von Schadensersatz.

Fazit: Warum Diskriminierung auch Sie betreffen kann

Das Urteil zeigt deutlich, dass Diskriminierung bei Wohnungsbesichtigung ernst genommen wird und rechtliche Folgen hat. Es schützt nicht nur Wohnungssuchende, sondern setzt auch klare Grenzen für Vermieter und Makler.

Gleichzeitig hat die Entscheidung eine größere Bedeutung: Diskriminierungsverbote gelten nicht nur auf dem Wohnungsmarkt, sondern auch im Arbeitsleben und vielen anderen Bereichen.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie selbst Wohnungen vermieten oder beruflich mit Bewerbern zu tun haben, müssen Sie besonders sorgfältig vorgehen. Schon unbedachte Formulierungen oder scheinbar neutrale Entscheidungen können als Diskriminierung ausgelegt werden.

Das Urteil macht deutlich, wie sensibel dieses Thema ist – und wie wichtig rechtssichere Kommunikation im Alltag geworden ist.

BGH, Urteil vom 29.1.2026, I ZR 129/25

Tipp
Diskriminierungsverbote gelten nicht nur bei der Wohnungsvergabe, sondern vor allem auch im Arbeitsrecht – etwa bei der Absage von Bewerbern. Formulierungen sollten hier besonders sorgfältig gewählt werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Mit Smartlaw können Sie ein rechtssicheres Schreiben zur „Absage an den Bewerber“ erstellen, das juristisch geprüft ist und typische Fehler vermeidet. Sie werden Schritt für Schritt durch den Prozess geführt und erhalten ein individuell angepasstes Dokument, das zu Ihrer Situation passt. So stellen Sie sicher, dass Ihre Kommunikation fair, professionell und rechtssicher bleibt – und schützen sich zuverlässig vor möglichen Ansprüchen.