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Volljährigenunterhalt im Einzelfall auch nach mehreren Ausbildungsabbrüchen

Familie & Vorsorge 21. November 2019
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FK-Textograf / stock.adobe.com

Grundsätzlich sind Eltern zur finanziellen Unterstützung nur einer Berufsausbildung des Kindes verpflichtet. Bei besonders schwierigen Familienverhältnissen kann es von diesem Grundsatz eine Ausnahme geben. Auch nach mehreren Abbrüchen.

Ein volljähriger Sohn verlangte von seinem Vater monatlichen Ausbildungsunterhalt aufgrund einer im September 2016 begonnen Ausbildung zum Sozialpädagogen. Der Vater lehnte ab. Er verwies darauf, dass sein Sohn bereits drei Ausbildungen begonnen und keine zu Ende gemacht hatte. Tatsächlich hatte der Sohn nach dem Realschulabschluss im Alter von 16 Jahren zunächst eine kaufmännische Ausbildung für Dialogmarketing begonnen, die er im Dezember 2013 aufgab. Die frühe Trennung vom häuslichen Umfeld war wohl zu früh erfolgt. Im April 2015 brach er die Fachoberschule ab. Die Mutter war nach der Scheidung umgezogen, der inzwischen volljährig gewordene Sohn zog mit.

Der Vater zeigte kein sonderliches Interesse am Sohn. Hinzu kam, dass seine Mutter sowie Großmutter an Krebs erkrankten. Im Januar 2016 brach er eine erst im August 2015 aufgenommene Ausbildung zum Hotelfachangestellten ab. Danach begann er eine Ausbildung zum Sozialpädagogen. Er absolvierte vor der Ausbildung sehr erfolgreich ein fachspezifisches Praktikum ab und erzielt in der Ausbildung bisher gute bis sehr gute Ergebnisse.

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte den Vater und sprach dem jungen Mann Ausbildungsunterhalt zu.  Denn angesichts der familiären Verhältnisse sei dem Sohn eine Orientierungsphase zuzubilligen. Schwierige häusliche Verhältnisse verpflichten die Eltern ausnahmsweise zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung. Schließlich sei erst die dritte Ausbildung die erste Ausbildung gewesen, die er als Erwachsener aufgenommen habe. Deshalb sei ihm eine Fehleinschätzung seiner Begabung und Neigung nicht vorzuwerfen.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.4.2017, Az. 10 WF 19/16)