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Adoption Volljährige: Geschäftsfähigkeit ist entscheidend

Familie & Vorsorge 10. Dezember 2025
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Ein jüngerer Mann hat den Arm um einen älteren Mann gelegt. Beide lächeln.

chokniti / stock.adobe.com

Die Adoption eines Erwachsenen ist rechtlich komplex und erfordert bestimmte Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags entscheidend ist.

Adoption Volljähriger – Was sagt das Gesetz?

Die Adoption eines Erwachsenen ist in Deutschland möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Anders als bei der Adoption Minderjähriger steht hier nicht die elterliche Sorge im Vordergrund, sondern die rechtliche und persönliche Bindung. Ein zentrales Kriterium ist die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden. Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass eine Person die rechtliche Tragweite ihrer Entscheidungen versteht und eigenverantwortlich handeln kann. Ohne diese Fähigkeit sind rechtswirksame Erklärungen nicht möglich.

BGH-Entscheidung: Zeitpunkt der Geschäftsfähigkeit zählt

In einem aktuellen Fall wollte ein älteres Ehepaar einen Mann adoptieren. Der Adoptionsantrag wurde notariell beurkundet. Später stellte sich heraus, dass der Ehemann bei der Anhörung durch das Gericht nicht mehr in der Lage war, die Folgen der Adoption zu erfassen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch anders: Maßgeblich ist die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht später. Wenn der Annehmende nach der Antragstellung geschäftsunfähig wird, ist das unschädlich. Damit stärkt der BGH die Rechtssicherheit für Adoptionsverfahren unter Erwachsenen.

Warum ist das für Sie wichtig?

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig klare rechtliche Voraussetzungen sind – gerade bei weitreichenden persönlichen Entscheidungen wie einer Adoption. Wer eine solche Maßnahme plant, sollte sicherstellen, dass alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung voll geschäftsfähig sind. Das schützt vor späteren rechtlichen Problemen und langwierigen Gerichtsverfahren.

BGH, Beschluss vom 4.6.2025, XII ZB 320/23

Tipp
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