Unterhaltspflicht bei Urlaubssemester: OLG Karlsruhe verlangt Eigeninitiative
FotoBob / stock.adobe.com
Der Fall: Studium unterbrochen – Unterhalt gefordert
Ein junger Mann hatte sein Studium seit dem Wintersemester 2022/2023 unterbrochen, um sich um seine beiden Kinder zu kümmern. Bis Februar 2023 überwiesen seine Eltern ihm das Kindergeld. Danach verlangte er Unterhalt von mindestens 930 Euro monatlich sowie Nachzahlungen. Er argumentierte, seine Unterhaltspflicht entfalle nicht, nur weil er sich in Urlaubssemestern befinde. Die Eltern widersprachen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied schließlich, dass der Mann seit Beginn der Kinderbetreuung im Oktober 2023 grundsätzlich unterhaltsbedürftig sei. Solange er sich nicht selbst finanzieren könne und die Mutter seiner Kinder nicht unterhaltspflichtig sei, komme grundsätzlich ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt in Betracht.
Warum dennoch ein Eigenanteil verlangt wird
Trotzdem erkannte das Gericht keinen vollständigen Anspruch zu. Entscheidend war die Frage, ob der Mann wirklich aus Gründen seines Studiums bedürftig war. Die bloße Immatrikulation rechtfertigt keinen Unterhaltsanspruch, wenn eine selbstständige Finanzierung möglich ist. Laut OLG Karlsruhe sei es dem Mann zumutbar, mindestens zehn Stunden pro Woche in einem Minijob zu arbeiten, da die Mutter der Kinder ihr Studium überwiegend flexibel und teilweise online absolvieren könne. Dadurch sei sie zeitlich in der Lage, die Kinder zu betreuen.
Der Bedarf des Mannes liege zwar bei 930 Euro, jedoch müsse er sich mögliche Einkünfte aus einem Minijob anrechnen lassen. Das Gericht stellte damit klar, dass die Unterhaltspflicht bei Urlaubssemester nicht automatisch bestehen bleibt, wenn der Studierende seine Arbeitskraft einsetzen kann.
Fazit: Warum dieses Urteil auch für Sie wichtig ist
Der Beschluss zeigt deutlich, dass Studierende während eines Urlaubssemesters nicht automatisch Anspruch auf vollen Elternunterhalt haben. Wer arbeitsfähig ist, muss seine Möglichkeiten nutzen – auch wenn private Gründe, wie die Betreuung eigener Kinder, zur Studienunterbrechung führen. Die Unterhaltspflicht bei Urlaubssemester hängt daher stark davon ab, ob eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Für Eltern wie Studierende schafft das Urteil mehr Klarheit über Rechte und Pflichten.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.8.2024, 16 WF 45/24
Viele Unternehmen möchten flexibel unterstützen, wenn jemand studiert – doch die Unterschiede zwischen einem Minijob und einem Werkstudentenvertrag sind größer, als viele denken. Während der Minijob vor allem durch niedrige monatliche Einkünfte und geringe Abgaben gekennzeichnet ist, arbeitet ein Werkstudent in der Regel mehr Stunden und ist sozialversicherungsrechtlich anders eingestuft. Werkstudenten zahlen keine Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung, müssen aber Rentenversicherungsbeiträge leisten, sofern sie die Minijobgrenze überschreiten. Mit Smartlaw können Sie sowohl einen rechtssicheren Minijob‑Vertrag als auch einen Werkstudentenvertrag erstellen – jeweils zugeschnitten auf die besonderen rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Anstellung. Der Assistent führt Sie verständlich durch alle wichtigen Punkte, damit Sie genau den Vertrag wählen, der zu Ihrer Situation passt.