Versorgungsehe: Hinterbliebenenrente nach kurzer Ehe?
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Was bedeutet Versorgungsehe überhaupt?
Im hier entschiedenen Fall lebte ein Mann seit fünf Jahren mit seinem Lebensgefährten zusammen. Das Paar verlobte sich bereits 2018 – also zu einem Zeitpunkt, als beide noch gesund waren und keinerlei Überlegungen zu einer möglichen Hinterbliebenenrente im Raum standen. Der Hirntumor wurde erst 2019 nach einem Verkehrsunfall zufällig entdeckt. Die Versorgungsehe war somit zum Zeitpunkt des Entschlusses gar kein Thema, denn der spätere Gesundheitszustand war völlig unvorhersehbar.
Warum das Gericht keine Versorgungsehe annahm
Nach der Diagnose heiratete das Paar im März 2020. Drei Monate später starb der Mann. Die Rentenversicherung verweigerte daraufhin die Hinterbliebenenrente mit dem Argument, die Ehe habe weniger als ein Jahr gedauert. Das Sozialgericht Stuttgart sah das jedoch anders.
Das Gericht stellte fest, dass die Heirat nicht aus einem Versorgungsinteresse heraus erfolgt war. Vielmehr wollten die beiden Männer ihre langjährige Beziehung offiziell besiegeln und ihre Verbundenheit nach außen zeigen. Freunde und Bekannte bestätigten, dass die Hochzeitspläne lange vor der Diagnose kommuniziert worden waren. Die Heirat war also Ausdruck persönlicher Zusammengehörigkeit – und stand damit gleichwertig neben eventuellen Versorgungsaspekten. Deshalb lag nach Überzeugung der Richter keine Versorgungsehe vor.
Warum dieses Urteil auch für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt, dass eine kurze Ehe nicht automatisch bedeutet, dass kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht. Entscheidend ist, welche Beweggründe Sie für die Eheschließung hatten und ob diese auch nachweisbar sind. Persönliche Motive wie Liebe, gemeinsame Lebensplanung oder der Wunsch, eine Partnerschaft sichtbar zu machen, können die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe entkräften. Für alle Paare – ob verheiratet oder in Partnerschaft – ist es daher wichtig, die eigenen Entscheidungen rechtlich abzusichern.
SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.11.2024, S 24 R 4315/21