Einbenennung Kindeswohl: Gericht ersetzt Väterliche Einwilligung
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Namensänderung nach Trennung: Was ist eine Einbenennung?
Die sogenannte Einbenennung erlaubt es, den Nachnamen eines Kindes zu ändern – etwa wenn ein Elternteil erneut heiratet und das Kind sich der neuen Familie zugehörig fühlt. Juristisch geregelt ist dies in § 1617e BGB. Voraussetzung ist in der Regel die Zustimmung beider Elternteile. Doch was passiert, wenn ein Elternteil – wie in diesem Fall der Vater – nicht zustimmt?
Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Mutter nach ihrer Wiederheirat beantragte, den Nachnamen ihrer Tochter auf den neuen Ehenamen zu ändern. Die Tochter lebte seit Jahren bei der Mutter, hatte keinen Kontakt mehr zum Vater und nannte den neuen Ehemann „Papa“. Der alte Name belastete sie emotional stark.
Neues Gesetz erleichtert gerichtliche Entscheidung
Seit dem 1. Mai 2025 gilt eine neue Regelung: Das Familiengericht kann die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl dient (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB). Das bedeutet: Es reicht, wenn die Interessen für die Namensänderung überwiegen.
Das Gericht berücksichtigte die psychische Belastung des Kindes, die fehlende Beziehung zum Vater und den Wunsch, sich der neuen Familie zugehörig zu fühlen. Der Kindeswille war stabil und ernsthaft geäußert. Ohne Anhörung des Vaters und ohne Beteiligung des Jugendamtes entschied das Gericht, die Einwilligung zu ersetzen – zugunsten des Kindeswohls.
Warum dieses Urteil für Eltern wichtig ist
Das Urteil zeigt, wie stark das Kindeswohl in familienrechtlichen Fragen gewichtet wird. Eltern sollten wissen: Wenn ein Kind unter einer Namensbindung leidet und sich klar für eine Änderung ausspricht, kann das Gericht auch gegen den Willen eines Elternteils entscheiden.
Für juristische Laien ist wichtig zu verstehen, dass es bei der Einbenennung nicht um Bestrafung oder Schuld geht, sondern um das Wohl und die Entwicklung des Kindes. Die neue Gesetzeslage stärkt dabei die Rechte von Kindern in komplexen Familiensituationen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.5.2025, 5 WF 4/25
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