Kindesunterhalt im Wechselmodell
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Gericht lehnt Antrag auf Alleinvertretungsrecht für Kindesunterhalt im Wechselmodell ab
Ein getrennt lebendes Elternpaar betreut seine gemeinsamen Kinder im paritätischen Wechselmodell – also zu gleichen Teilen. Die Mutter wollte dennoch das alleinige Vertretungsrecht für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell erhalten. Der Vater widersprach und argumentierte, dass aktuell kein Regelungsbedarf bestehe.
Das Amtsgericht Gemünden gab dem Vater recht. Die Richter entschieden, dass es keiner gesonderten Übertragung der Entscheidungsbefugnis bedarf. Die Mutter könne die Unterhaltsansprüche der Kinder auch ohne Alleinvertretungsrecht im eigenen Namen geltend machen – selbst wenn sie die Kinder nicht überwiegend betreut.
Zudem betonte das Gericht, dass eine solche Übertragung dem Vater die Möglichkeit nehmen würde, seinerseits Unterhalt geltend zu machen, falls sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse als falsch herausstellen sollten. Die Entscheidung stärkt damit die Rechte beider Elternteile im Wechselmodell und schafft Klarheit über die rechtliche Vertretung bei Kindesunterhalt im Wechselmodell.
Was bedeutet das für getrennt lebende Eltern?
Das Urteil zeigt: Auch im Wechselmodell bleibt die rechtliche Vertretung für Unterhaltsfragen flexibel. Ein Alleinvertretungsrecht ist nicht erforderlich, solange beide Elternteile gleichberechtigt betreuen. Wer Kindesunterhalt im Wechselmodell geltend machen möchte, kann dies grundsätzlich selbst tun – ohne zusätzliche gerichtliche Regelung.
Fazit: Kindesunterhalt im Wechselmodell bleibt gemeinsame Verantwortung
Das Familiengericht stellt klar: Ein Antrag auf Alleinvertretungsrecht ist im paritätischen Betreuungsmodell nicht notwendig. Beide Elternteile behalten ihre rechtliche Handlungsfähigkeit – und damit auch die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche selbstständig zu prüfen und geltend zu machen.
AG Gemünden, Beschluss vom 17.3.2025, 002 F 72/25
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