Direkt zum Inhalt

Kindesunterhalt im Wechselmodell

Familie & Vorsorge 1. September 2025
Image
Eltern sitzen mit Kind auf dem Sofa. Kind ist unglücklich und sitzt in der Mitte. Eltern drehen sich den Rücken zu.

Syda Productions / stock.adobe.com

Wer darf im Wechselmodell Kindesunterhalt geltend machen? Ein aktueller Gerichtsbeschluss klärt, warum ein Alleinvertretungsrecht nicht notwendig ist.

Gericht lehnt Antrag auf Alleinvertretungsrecht für Kindesunterhalt im Wechselmodell ab

Ein getrennt lebendes Elternpaar betreut seine gemeinsamen Kinder im paritätischen Wechselmodell – also zu gleichen Teilen. Die Mutter wollte dennoch das alleinige Vertretungsrecht für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell erhalten. Der Vater widersprach und argumentierte, dass aktuell kein Regelungsbedarf bestehe.

Das Amtsgericht Gemünden gab dem Vater recht. Die Richter entschieden, dass es keiner gesonderten Übertragung der Entscheidungsbefugnis bedarf. Die Mutter könne die Unterhaltsansprüche der Kinder auch ohne Alleinvertretungsrecht im eigenen Namen geltend machen – selbst wenn sie die Kinder nicht überwiegend betreut.

Zudem betonte das Gericht, dass eine solche Übertragung dem Vater die Möglichkeit nehmen würde, seinerseits Unterhalt geltend zu machen, falls sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse als falsch herausstellen sollten. Die Entscheidung stärkt damit die Rechte beider Elternteile im Wechselmodell und schafft Klarheit über die rechtliche Vertretung bei Kindesunterhalt im Wechselmodell.

Was bedeutet das für getrennt lebende Eltern?

Das Urteil zeigt: Auch im Wechselmodell bleibt die rechtliche Vertretung für Unterhaltsfragen flexibel. Ein Alleinvertretungsrecht ist nicht erforderlich, solange beide Elternteile gleichberechtigt betreuen. Wer Kindesunterhalt im Wechselmodell geltend machen möchte, kann dies grundsätzlich selbst tun – ohne zusätzliche gerichtliche Regelung.

Fazit: Kindesunterhalt im Wechselmodell bleibt gemeinsame Verantwortung

Das Familiengericht stellt klar: Ein Antrag auf Alleinvertretungsrecht ist im paritätischen Betreuungsmodell nicht notwendig. Beide Elternteile behalten ihre rechtliche Handlungsfähigkeit – und damit auch die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche selbstständig zu prüfen und geltend zu machen.

AG Gemünden, Beschluss vom 17.3.2025, 002 F 72/25

Tipp
Testament für getrennt lebende Eltern – Kinder richtig absichern 
Sie leben getrennt oder sind geschieden und möchten sicherstellen, dass Ihre Kinder im Ernstfall gut versorgt sind? Dann handeln Sie jetzt! Denn ohne ein speziell angepasstes Testament kann es zu unerwünschten Erbfolgen kommen – etwa zugunsten des Ex-Partners. Mit dem Geschiedenentestament von Smartlaw erstellen Sie ein rechtssicheres Dokument, das Ihre Wünsche klar regelt und Ihre Kinder gezielt absichert. Einfach, verständlich und individuell auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten.