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Ungeborener Erbe muss Nachweis seiner Existenz zum Todeszeitpunkt des Erblassers erbringen

Erben & Schenken 4. Dezember 2016
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© Subbotina Anna / fotolia.com

Auch ungeborene Kinder können schon Erben sein. Entscheidend ist, dass das Kind gezeugt ist und sich das befruchtete Ei in der Gebärmutter eingenistet hat. Die Beweislast hierfür liegt beim Kind – so das Oberlandesgericht Köln.

Eine Erblasserin war in der Nacht vom 17. auf den 18.12.2010 verstorben. Die Tochter der Verstorbenen hatte die Erbschaft am 27.01.2011 ausgeschlagen. Am 03.05.2011 erhielten zwei andere Erben vom Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erben zu je zur Hälfte auswies. Ein paar Monate später, am 21.09.2011, bekam die Tochter der Erblasserin selbst eine Tochter.

Im Namen dieser Enkelin der Erblasserin wurde beim Nachlassgericht am 8.10.2014 der Antrag gestellt, den bereits erteilten Erbschein einzuziehen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt gewesen war und mithin gemäß § 1923 Abs. 2 BGB als erbfähig gilt. Deshalb beantragte die Enkelin einen neuen Erbschein, der sie neben den anderen Erben zu einem Viertel am Nachlass beteiligen sollte.

Potenzielle Erbin muss gezeugt worden sein

Letzten Endes musste das Oberlandesgericht Köln über den Antrag entscheiden und kam dabei zu einem abschlägigen Ergebnis. Die Enkelin sei nicht Erbin geworden. Es bestünde keine hinreichende Sicherheit, dass das Kind in dem Zeitpunkt des Ablebens seiner Großmutter bereits gezeugt war. Maßgeblich sei dafür die Einnistung des Eis in die Gebärmutter (sog. Nidation). Der hinzugezogene Sachverständige hatte aufgrund von Ultraschalluntersuchungen festgestellt, dass sich das Ei zwischen dem 18. und dem 26.12. 2010 in die Gebärmutter eingenistet haben muss. Das offene Beweisergebnis ging hier wegen der gesetzlichen Beweislastverteilung in solchen Fällen zu Lasten der Enkelin.

(OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2016, Az. 2 Wx 114/16)