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Toter kassiert jahrelang Rente: Angehörige haften für Rückzahlung

Erben & Schenken 7. Oktober 2019
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Pictures4you / stock.adobe.com

Wenn ein Rentenempfänger verstirbt, kommt es immer wieder vor, dass die Zahlungen weiterlaufen, weil der Rententräger nichts vom Tod des Empfängers weiß. Angehörigen oder Erben haften zum Schutz der Beitragszahler dafür.

Ein 1922 geborener und 1975 verstorbener Mann bezog eine Verletztenrente vom für einen Baustellenunfall aus dem Jahre 1962. Die Rente von zuletzt rund 510 Euro monatlich wurde in all den Jahren auf ein Postsparbuch der 1921 geborenen Ehefrau überwiesen, aber nicht verbraucht. Erst als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter des Ehepaares dem Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover ihre Generalvollmacht vorlegte, erfuhr dieser vom Tod des Vaters.

Der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover ermittelte daraufhin eine Zuvielzahlung von rund 166.000 Euro. Einen Teil der Summe von ca. 25.000 Euro für die letzten vier Jahre ließ sich in einem ersten Schritt durch vom Postsparbuch zurückholen. Wegen der Restsumme wandte sich der Gemeindeunfallversicherungsverband an die Tochter. Diese löste das Postsparbuch der Mutter daraufhin auf und überwies das Restguthaben von rund 129.000 Euro auf ein anderes Konto.

Die Tochter wurde nun auf Zahlung verklagt. Sie wehrte sich jedoch dagegen mit der Begründung, dass die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut besteht. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Zudem sei die Forderung verjährt.

Ganz so einfach wollte man es der Tochter beim Landessozialgericht Bremen allerdings nicht machen. Das Gericht sah die Tochter als „Verfügende“ an und verurteilte sie zur Zahlung. Die gesetzliche Rückzahlungspflicht bei Überzahlungen diene dem Schutz der Beitragszahler. Ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch scheitere schon an der Auflösung des Rentenkontos. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe.

Die Rückforderung sei auch noch nicht verjährt. Die Frist beginne erst ab Kenntnis des Gemeindeunfallversicherungsverbands zu laufen.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.3.2017, L 16/3 U 58/14)