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Testamentserrichtung: Wann Ergänzungen wirksam sind

Erben & Schenken 13. August 2021
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wirojsid / stock.adobe.com

Bei der Testamentserrichtung müssen die Formalitäten unbedingt beachtet werden. Andernfalls ist der Letzte Wille unwirksam. Das gilt grundsätzlich auch für Änderungen. Ergänzungen im schon unterschriebenen Text sind aber unschädlich.

Eine Erblasserin hatte im Jahr 2014 ein aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehendes Testament errichtet. Darin bestimmte sie ihren Ehemann zu ihrem von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und ihre Kinder zu ihren Nacherben. Außerdem ordnete sie Testamentsvollstreckung an.

Unten auf Seite 8 der Verfügung befand sich das Kürzel „b.w.”. Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8a, verfügte die Erblasserin nachträglich Dauertestamentsvollstreckung bezüglich ihrer Tochter bis zu deren Ableben durch einen ihrer Brüder. Allerdings ohne Datum und Unterschrift.

Lassen Sie es dennoch nicht darauf ankommen. Unterschreiben Sie am besten die Ergänzung und versehen Sie zusätzlich mit dem Aktuellen Datum. Dann ist der Fall eindeutig.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Mit Erfolg. Das Testament sei wirksam, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dies gelte auch für die nachträglich eingefügte Anordnung auf der Rückseite von Seite 8.

Das Gesetz fordere nur, dass der Erblasser sein Testament unterschreibt. Die Unterschrift müsse aber nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein. Nachträgliche Ergänzungen müssten nicht extra unterzeichnet werden, wenn sie durch die bereits vorhandene Unterschrift mitgedeckt seien.

Das auf Seite 8 befindliche Kürzel „b.w.” für „bitte wenden” belege in Verbindung mit der Seitenzahl 8a und der fortlaufenden Nummerierung sowie dem inhaltlichen Zusammenhang hinreichend, dass die Verfügung von der Unterschrift der Erblasserin gedeckt ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2021, 3 Wx 194/20