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Auskunftsanspruch innerhalb einer Erbengemeinschaft

Erben & Schenken 20. Juni 2025
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Marco2811 / stock.adobe.com

Das OLG Naumburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Erbe einen Auskunftsanspruch gegen die Erbengemeinschaft hat. Das Erbrecht kennt zwar Auskunftsansprüche, es ist jedoch zu differenzieren.

Die Erbengemeinschaft nahm ihren Ursprung nach dem Tod des Erblassers durch seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne. Da diese Erbengemeinschaft nie ganz auseinandergesetzt wurde, wurde sie von verschiedenen Personen nach dem Tod der Ehefrau und eines Sohnes fortgeführt.

Als es letzten Endes um die endgültige Auflösung der Erbengemeinschaft ging, verlangten die späteren Miterben von dem noch lebenden Sohn als Miterben Auskunft über alle Schenkungen, die die (letzte) Erblasserin (seine Mutter) zu Lebzeiten getätigt hat.

Das Oberlandesgericht Naumburg verneinte einen solchen Auskunftsanspruch. Während das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem oder den Erben einen umfangreichen Auskunftsanspruch zuspricht (§ 2314 BGB), sieht die Sachlage bei Erbengemeinschaften anders aus. Hier gibt es nur in beschränktem Ausmaß Auskunftsansprüche, aber keine generelle umfassende Auskunftspflicht untereinander.

So gibt es zwar einen Anspruch, wenn ein Miterbe den Nachlass nicht in Besitz hat, gegenüber dem Miterben, der den Nachlass besitzt (§ 2027 BGB; sog. »Auskunftsanspruch des Erbschaftsbesitzers«. Dies ist aber die Ausnahme.

In aller Regel ist nämlich davon auszugehen, dass ein Miterbe den Nachlass für alle anderen Miterben in Besitz nimmt und damit ein solcher Anspruch ausscheidet. Zudem umfasst die Auskunftspflicht des § 2027 BGB nur solche Gegenstände, die tatsächlich in Besitz sind, und die Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren, nicht jedoch solche, die irgendwann einmal zum Vermögen des Erblassers gezählt haben.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.6.2024, 2 U 81/23

Tipp: Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn es mehr als einen Erben gibt. Meist sind die die gesetzlichen Erben wie der Ehegatte und die eigenen Kinder. Durch Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser selbst festlegen, wer Erbe werden soll. Sie können eine Person auch nicht als Erben einsetzen, sondern dieser Person lediglich ein Vermächtnis hinterlassen. Der Vermächtnisnehmer wird dann nicht Erbe, ist also auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Nicht selten wird unter den Hinterbliebenen um den Nachlass gestritten. Umso wichtiger ist es, bereits zu Lebzeiten den eigenen Willen klar zu formulieren und festzuhalten. Smartlaw hilft Ihnen dabei auch ohne Rechtskenntnisse Ihren Nachlass zu regeln. Finden Sie heraus, welches das richtige Testament für Sie ist.