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Gewöhnlicher Aufenthalt beim Aufenthalt im Hospiz

Erben & Schenken 3. Oktober 2025
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Pflegerin sitzt mit Patientin auf dem Bett und hat den Arm um sie gelegt.

Newman Studio/ stock.adobe.com

Wer stellt den Erbschein aus, wenn der Verstorbene zuletzt in einem Hospiz lebte? Diese Frage klärte das OLG Schleswig-Holstein in einem aktuellen Fall. Entscheidend war, ob der Aufenthalt im Hospiz als „gewöhnlicher Aufenthalt“ gilt. Das Urteil zeigt, wie wichtig soziale Bindungen für die gerichtliche Zuständigkeit sind.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Erbrecht?

Im Erbscheinsverfahren ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Doch was bedeutet das konkret? Der Begriff beschreibt den Ort, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat – also dort, wo sie soziale Bindungen pflegt und sich dauerhaft aufhält. Ein kurzfristiger Aufenthalt, etwa in einem Krankenhaus oder Hospiz, begründet diesen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel nicht.

Der Fall: Hospizaufenthalt als Lebensmittelpunkt?

Im entschiedenen Fall des OLG Schleswig-Holstein war der Erblasser schwer erkrankt und wurde auf eigenen Wunsch in ein Hospiz verlegt – in den Ort, in dem seine Eltern lebten. Dort erhielt er psychosoziale Betreuung und errichtete ein notarielles Testament. Nach seinem Tod wurde der Erbschein zunächst beim Gericht seines bisherigen Wohnorts beantragt. Dieses gab das Verfahren jedoch an das Gericht am Ort des Hospizes ab. Ein Miterbe legte Beschwerde ein und argumentierte, der Aufenthalt im Hospiz sei rein medizinisch bedingt gewesen und kein freiwilliger Wohnsitzwechsel.

Das Gericht entschied: Der Aufenthalt im Hospiz begründet nicht automatisch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Im konkreten Fall hatte der Erblasser bewusst den Ort gewählt, um von seinen Eltern betreut zu werden. Die psychosoziale Bindung und der Wille zur Verlegung sprachen dafür, dass der Hospizort sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt war.

Warum dieses Urteil für Sie wichtig sein kann

Das Urteil zeigt: Nicht der Wohnsitz im Melderegister, sondern die tatsächlichen Lebensumstände zählen. Gerade bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit kann der Aufenthaltsort wechseln – und damit auch die Zuständigkeit im Erbscheinsverfahren. Wer ein Testament erstellt, sollte daher auch die Rechtswahl bedenken, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.3.2025, 3x W 65/24

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