Kündigung in der Elternzeit: Was gilt, wenn die zunächst erteilte behördliche Zustimmung aufgehoben wird?
Wird die zunächst erteilte Zustimmung der zuständigen Behörde zu einer Kündigung während der Elternzeit im Widerspruchsverfahren aufgehoben, wird die Kündigung dadurch unwirksam.
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