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Eine asiatische Vorgesetzte als »Ming Vase« zu bezeichnen, rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitnehmer & Auszubildende 23. Juli 2021
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Viacheslav Iakobchuk / stock.adobe.com

Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als »Ming Vase« gepaart mit erklärenden Gesten für aus Asien ist eine »rassistische Äußerung« und eine »erhebliche Herabwürdigung« der Chefin.

Eine Verkäuferin arbeitete in einem internationalen Kaufhaus. Ihre Vorgesetzte ist Asiatin. Die Mitarbeiterin sagte zu einer Kollegin, sie müsse heute fehlerfrei arbeiten, sonst gebe es wieder »Ärger mit der Ming Vase«. Ein bei diesem Gespräch anwesender Vorgesetzter hakte nach, was damit gemeint sei. Daraufhin wiederholte die Verkäuferin die Worte und imitierte zur Erklärung eine asiatische Augenform.

Anschließend gab es eine arbeitgeberseitige Anhörung zu dem Vorfall. Die Verkäuferin sagte, der Begriff »Ming Vase« stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Die asiatische Augenform habe sie imitiert, um nicht »Schlitzauge« zu sagen. Bei schwarzen Menschen, auch bei Kunden, verwende sie mitunter den Begriff »Herr Boateng«, weil sie diesen Fußballer toll finde.

Der Arbeitgeber argumentierte, in der Gesamtschau liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Er sprach eine außerordentliche Kündigung aus.

Der angerufene Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Kündigung. Er verurteilte zwar Rassismus scharf, sah aber bei der betroffenen Mitarbeiterin kein rassistisches Gedankengut.

Daraufhin ersetzte das angerufene Arbeitsgericht Berlin die Zustimmung. Es stellte klar, die Wortwahl und die Gesten der Verkäuferin sind »zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet«.

Eine außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Rassismus ist hier deshalb gerechtfertigt. Zusätzlich zu der Herabwürdigung der Chefin sei es für ein Kaufhaus mit internationalem Publikum nicht hinnehmbar, wenn Kunden abwertend bezeichnet würden.

ArbG Berlin, Beschluss vom 5.5.2021, 55 BV 2053/21