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Krank wegen Tattoo: kein Entgeltfortzahlungsanspruch

Arbeitnehmer & Auszubildende 21. November 2025
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Frau mit Tattoo auf dem Arm.

New Africa / stock.adobe.com

Eine Pflegekraft ließ sich ein Tattoo stechen und wurde wegen einer Entzündung krankgeschrieben. Doch wer zahlt den Lohn in dieser Zeit? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden: Bei selbstverschuldeter Krankheit gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähig nach Tattoo

Im Frühjahr 2024 ließ sich eine Pflegekraft ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Wenige Tage später entzündete sich die Haut, und die Ärztin schrieb die Arbeitnehmerin für mehrere Tage krank. Die Pflegekraft verlangte Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Sie argumentierte, nicht die Tätowierung selbst, sondern die nachträgliche Entzündung habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Solche Komplikationen treten laut medizinischen Angaben nur in etwa 1 % bis 5 % der Fälle auf. Tattoos seien gesellschaftlich akzeptiert und Ausdruck der privaten Lebensgestaltung.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung und verwies darauf, dass die Arbeitnehmerin das Risiko selbst verursacht habe. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte diese Sichtweise. Zwar lag eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, doch die Arbeitnehmerin verschuldete diese selbst. Wer sich freiwillig tätowieren lässt, setzt sich bewusst einem gesundheitlichen Risiko aus. Die Klägerin räumte ein, dass Hautentzündungen in bis zu 5 % der Fälle auftreten. Diese Wahrscheinlichkeit gilt nicht als vernachlässigbar. Ein verständiger Mensch würde im eigenen Interesse anders handeln – etwa durch sorgfältige Nachsorge oder Verzicht auf das Tattoo in einem arbeitsintensiven Zeitraum.

Fazit: Warum das Urteil für Sie wichtig ist

Das Gericht stellte klar: Die Entzündung ist keine außergewöhnliche Komplikation. Wer sich tätowieren lässt, handelt auf eigenes Risiko und verliert bei daraus resultierender Krankheit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Private Entscheidungen können finanzielle Folgen haben. Prüfen Sie daher, wie Sie Ihre Arbeitsbedingungen absichern – gerade wenn Sie flexible Arbeitsmodelle wie mobiles Arbeiten nutzen möchten.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2025, 5 Sa 284a/24

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