Prüfungsbetrug: Universität darf Abschlüsse aberkennen
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Was das Gericht über den Prüfungsbetrug entschied
Zwischen 2018 und 2020 erschien die Studentin zu insgesamt fünf Bachelor‑Prüfungen nicht, dennoch tauchten in der Uni‑Datenbank Bestehensvermerke und Noten auf – eingetragen von einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamts, die dafür Geld erhielt. Im Masterstudiengang wiederholte sich das Muster bei vier Prüfungen. Der Prüfungsausschuss bewertete alle betroffenen Prüfungen nachträglich mit „5,0 – nicht bestanden“ und forderte zudem Bachelor‑ und Masterzeugnis zurück.
Die Studentin argumentierte, sie sei nicht korrekt angehört worden, der Prüfungsausschuss sei unzuständig gewesen und die Sitzung per Videokonferenz unzulässig. Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Die Richter stellten klar: Die Studentin hat die Prüfungen nicht bestanden, weil sie nicht erschienen ist, und die Anerkennung der Leistungen wurde durch Täuschung erschlichen. Daher durfte die Universität alle Prüfungsleistungen aufheben.
Warum die Aberkennung rechtmäßig war
Rechtlich stützte sich das Gericht auf § 48 VwVfG NRW, der die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte erlaubt – auch wenn diese, wie hier, durch Täuschung oder Bestechung erlangt wurden. Täuschungen außerhalb der eigentlichen Prüfung, etwa durch Bestechung von Mitarbeitenden, werden ausdrücklich erfasst.
Wichtig ist zudem: Die Universität holte die erforderliche Anhörung rechtmäßig nach, der Prüfungsausschuss war zuständig und die Videokonferenz als Sitzungsform zulässig. Damit lagen weder Verfahrensfehler noch Ermessensfehler vor. Nach Auffassung des Gerichts wiegt das öffentliche Interesse an fairen Prüfungsabläufen deutlich schwerer als der Vertrauensschutz der Studentin.
Fazit: Warum das Urteil für Sie wichtig ist
Das Urteil macht klar: Prüfungsbetrug – auch außerhalb des Prüfungsraums – führt zur rechtmäßigen Aberkennung von Leistungen und Abschlüssen. Universitäten müssen ihre Prüfungssysteme schützen, und Studierende können nicht auf formale Fehler hoffen, wenn Täuschung oder Bestechung im Spiel waren. Für Sie bedeutet das: Verwaltungsentscheidungen können rückwirkend aufgehoben werden, wenn sie auf falschen Angaben beruhen. Ein faires Prüfungsverfahren ist zentral – und die Gerichte stärken diese Grundsätze konsequent.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.4.2024, 4 K 1226/22; 4 K 1227/22