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Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Arbeitnehmer & Auszubildende 27. März 2026
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Videoüberwachung eines Büros. Eine Überwachungskamera an der Wand und im Hintergrund Bürotische und Stühle.

Ali / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Dauerhafte Videoüberwachung sorgt in vielen Betrieben für Unsicherheit und Belastung. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt deutlich, wo rechtliche Grenzen liegen. Besonders für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, welche Überwachung zulässig ist – und welche nicht. Der Fall macht klar: Persönlichkeitsrechte sind auch im Arbeitsverhältnis zu schützen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Was war passiert?

Ein Stahlverarbeitungsunternehmen installierte in seiner rund 15.000 m² großen Produktionshalle insgesamt 34 Kameras. Diese erfassten nahezu sämtliche Arbeitsbereiche dauerhaft in HDQualität einschließlich Lagerflächen und Verbindungswege. Auch wenn Pausenräume und Toiletten nicht direkt überwacht wurden, waren die Zugangswege dennoch einsehbar. Hinweisschilder an den Türen informierten über die Videoüberwachung, und die Aufnahmen wurden mindestens 48 Stunden gespeichert. Die Überwachung lief über einen Zeitraum von 22 Monaten.

Der betroffene Mitarbeiter hatte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwar eine pauschale Einwilligung zur Datenverarbeitung unterschrieben, widersprach der Videoaufzeichnung später jedoch ausdrücklich. Er fühlte sich permanent kontrolliert und psychisch belastet. Der Arbeitgeber verwies dagegen auf Sicherheitsgründe, Diebstahlprävention und Qualitätssicherung als Rechtfertigung der umfassenden Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Die Entscheidung des LAG Hamm: Unzulässige Dauerüberwachung

Nach mehreren Streitigkeiten kam es zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Zwar bestand kein Unterlassungsanspruch mehr, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, doch der Arbeitnehmer erhielt Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Das Gericht stellte klar, dass die flächendeckende und langfristige Videoüberwachung am Arbeitsplatz das allgemeine Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt.

Die im Arbeitsvertrag enthaltene pauschale Einwilligung wertete das Gericht als unwirksam, da sie nicht freiwillig abgegeben wurde. Zudem war die Datenverarbeitung unverhältnismäßig. Die Ziele wie „Diebstahlprävention“ oder „Qualitätssicherung“ rechtfertigten keine nahezu lückenlose Überwachung über 22 Monate. Mildere Mittel hätten zur Verfügung gestanden – etwa Kameras nur an Eingängen, Stichproben oder kürzere Speicherfristen.

Warum dieses Urteil für Arbeitnehmer wichtig ist

Für Arbeitnehmer zeigt der Fall eindrücklich, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz klare Grenzen hat. Arbeitgeber dürfen weder lückenlos noch dauerhaft überwachen, wenn kein zwingender Grund besteht. Persönlichkeitsrechte gelten auch im Arbeitsverhältnis und wiegen schwer. Das Urteil macht zudem deutlich, dass Einwilligungen im Arbeitsvertrag nicht automatisch wirksam sind. Sie müssen freiwillig erfolgen – was bei ohnehin bestehenden Abhängigkeiten häufig nicht der Fall ist.

LAG Hamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Tipp
Als Arbeitnehmer ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen – besonders wenn es um Eingriffe in die Privatsphäre wie die Videoüberwachung am Arbeitsplatz geht. Smartlaw unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche klar und rechtssicher zu formulieren. Wenn Sie beispielsweise eine Fortbildung einfordern möchten, hilft Ihnen das passende Anschreiben für Fortbildung von Smartlaw. Steht Elternzeit an, können Sie Ihren Anspruch bequem mit dem Antrag auf Elternzeit geltend machen. Und falls Sie eine Freistellung für ein Vorstellungsgespräch benötigen, finden Sie bei Smartlaw ein rechtssicheres Schreiben. So behalten Sie in wichtigen beruflichen Situationen die Kontrolle und können Ihre Rechte selbstbewusst durchsetzen.