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Bundesagentur für Arbeit: Keine Sperrzeit bei unzureichender Rechtsfolgenbelehrung

Arbeitnehmer & Auszubildende 17. November 2021
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bluedesign / stock.adobe.com

Die Bundesagentur für Arbeit muss einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen. Bei einem Verstoß darf keine Sperrzeit verhängt werden.

Gegen einen 42-jährigen arbeitslosen Maschinenbauer hatte die Bundesagentur für Arbeit eine 3-wöchige Sperrzeit verhängt. Die Behörde forderte von dem Mann Arbeitslosengeld in Höhe von rund € 1.400,- zurück, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte.

Der Mann verteidigte sich: Die Stelle habe nicht zu ihm gepasst. Außerdem sei er über eine mögliche Sperrzeit nicht belehrt worden, sonst hätte er sich selbstverständlich auf die Stelle beworben.

Die Bundesagentur verwies darauf, dass sich auf der Rückseite des Schreibens mit dem jeweiligen Vermittlungsvorschlag, stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Eine konkrete Belehrung über den möglichen Beginn sei verzichtbar, sie ergebe sich aus dem einschlägigen Merkblatt.

Vor Gericht konnte der Arbeitslose den Originalausdruck des Schreibens nicht vorlegen. Er behauptete, die Rückseite sei leer gewesen, deshalb habe er nur die Vorderseite fotografiert und das Schreiben nach Klageerhebung weggeworfen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die verhängte Sperrzeit auf. Begründung: Eine Sperrzeit darf nach unvollständiger und damit unwirksamer Rechtsfolgenbelehrung nicht ausgesprochen werden.

Die Rechtsprechung verlangt eine konkrete, richtige, vollständige und verständliche Belehrung, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können.

Die hier verwendete Rechtsfolgenbelehrung war unvollständig, denn sie informierte nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reicht nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fanden.

Demgegenüber trat die wenig überzeugende Argumentation des arbeitslosen Klägers zurück. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, es ist unwahrscheinlich, dass der Vordruck beidseitig bedruckt und damit unvollständig war. Zudem ist das Verhalten des Mannes wenig überzeugend, weil er ein schriftliches Beweismittel entsorgt hat.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.6.2021, L 11 AL 95/19