Beamte: Lebenspartnerin kann Sonderurlaub zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes verlangen
Betreut eine eingetragene Lebenspartnerin das gemeinsame Kind ihrer kranken Partnerin, hat sie als Beamtin Anspruch auf Sonderurlaub. Kinderbetreuung stellt stets einen „besonders wichtigen Grund“ dar - nicht nur bei leiblichen Kindern.
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