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Datenschutzverstoß kann zur fristlosen Kündigung führen

Arbeitnehmer & Auszubildende 16. Mai 2022
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Thaut Images / stock.adobe.com

Eine Mitarbeiterin las unbefugt eine E-Mail an Ihren Chef, fertigte von dem Anhang der offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an und gab sie an Dritte weiter. Diese schwere Pflichtverletzung rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Eine Verwaltungsmitarbeiterin war bereits seit 23 Jahren für eine evangelische Kirchengemeinde tätig. Sie erledigte auch die Buchhaltung. Deshalb war sie berechtigt, auf den Dienstcomputer des Pfarrers zuzugreifen.

Bei der Suche nach einer Rechnung entdeckte die Angestellte dann zufällig eine E-Mail, in der der Pastor über ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen ihn informiert wurde. Danach bestand laut Gericht der Verdacht »sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau«.

Aufgrund dieser E-Mail durchsuchte die Mitarbeiterin den Dienstcomputer ihres Vorgesetzten und fand einen Chatverlauf zwischen diesem und der betroffenen Frau im Kirchenasyl. Diese Korrespondenz speicherte sie auf einen externen Datenträger. Eine Woche später leitete sie den entsprechenden USB-Stick anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter.

Die Kirchengemeinde erfuhr davon und kündigte der Mitarbeiterin fristlos. Dagegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die außerordentliche Kündigung in zweiter Instanz für rechtmäßig. Das »notwendige Vertrauensverhältnis« wurde durch den Datenschutzverstoß unwiederbringlich zerstört. Die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht dar.

Nach eigenen Angaben wollte die Mitarbeiterin zwar die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern. Das rechtfertigt aber ihr Verhalten nicht. Zumal sie damit keines der angegebenen Ziele erreichen konnte. Folge: Es überwog angesichts der Schwere der Pflichtverletzung das Interesse der Kirchengemeinde, das Arbeitsverhältnis zu lösen, deutlich gegenüber dem Interesse der Frau an einer weiteren Beschäftigung.

LAG Köln, Urteil vom 2.11.2021, 4 Sa 290/21