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Vom Arbeitgeber versehentlich gewählte längere Kündigungsfrist gilt

Arbeitnehmer & Auszubildende 10. November 2021
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Pixelot / stock.adobe.com

Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Haushaltshilfe »zum nächstmöglichen Termin« unter Nennung eines fehlerhaft (länger) gewählten konkreten Kündigungsdatums, wird das Arbeitsverhältnisses zum genannten Datum aufgelöst.

Eine angestellte Haushaltshilfe wurde von ihrem Arbeitgeber verdächtigt, wiederholt Gegenstände aus dem Haushalt gestohlen zu haben. Er kündigte der Frau fristlos, hilfsweise »fristgerecht zum nächstmöglichen Termin«. Hierfür benannte er konkret den 30.4.2020.

Die fristlose Kündigung war unwirksam, da der behauptete Diebstahl nicht bewiesen werden konnte. So wurde um das Beendigungsdatum der ordentlichen Kündigung zum »nächstmöglichen Termin« gestritten.

Bei einem bis zu zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnis beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Im Streitfall wäre mit der »nächstmöglichen Kündigungsfrist« das Arbeitsverhältnis daher eigentlich nach einem Monat bereits am 15.3.2020 aufgelöst worden.

Die Haushaltshilfe bestand jedoch darauf, dass die vom Arbeitgeber gewählte Kündigungsfrist gilt, sie also erst zum 30.4.2020 ausscheidet.

Dem folgte das Landesarbeitsgericht Hamm. Bei der Kündigung einer angestellten Haushaltshilfe ist eine vom Arbeitgeber versehentlich gewählte längere Kündigungsfrist verbindlich. Die gekündigte Haushaltshilfe darf sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die konkrete Datumsangabe verlassen.

Begründung: Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung zum »nächstmöglichen Termin« zwar möglich, wenn die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen erläutert werden. Wird aber neben dem »nächstmöglichen Termin« versehentlich eine zu lang gewählte Kündigungsfrist genannt, ist diese verbindlich (hier: 30.4.2020 statt 15.3.2020).

LAG Hamm, Urteil vom 16.6.2021, 10 Sa 122/21