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Urlaub hat man auch in Quarantäne

Arbeitnehmer & Auszubildende 26. Juli 2023
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Prostock-studio / stock.adobe.com

Muss ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage nach Kontakt mit einem Corona-infizierten Kollegen in Quarantäne verbringen, bekommt er die Urlaubstage nicht wieder gutgeschrieben.

Ein Sparkassen-Mitarbeiter hatte im Dezember 2020 einige Tage Urlaub genommen. Diese musste der Mann allerdings in Quarantäne verbringen, nachdem er zuvor bei der Arbeit noch Kontakt mit einem Corona-positiven Kollegen hatte.

Der Mitarbeiter wollte die so eingeschränkt verbrachten Urlaubstage gutgeschrieben haben, was sein Arbeitgeber jedoch ablehnte. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen legte den Fall dem EuGH vor.

Der Europäische Gerichtshof stellte klar: Arbeitnehmer sind während eines Urlaubs in Quarantäne zweifellos in ihren persönlichen Aktivitäten und der Bewegung erheblich eingeschränkt. Das ändert aber nichts an einem möglichen Verbrauch der Urlaubstage. Nationales Recht, wonach die Urlaubstage trotz Quarantäne als genommen gelten, stehen dem EU-Recht nicht entgegen.

Die einschlägigen EU-Vorschriften normieren grundsätzlich nur, dass Arbeitnehmer Urlaub erhalten. Sie müssen danach die Möglichkeit bekommen, sich zu erholen, nicht zu arbeiten und frei über ihre Zeit zu verfügen – mehr nicht.

Das Recht auf das tatsächliche Erhalten des bezahlten Jahresurlaubs darf nicht mit einem Recht auf das tatsächliche Ergebnis eines solchen Urlaubs verwechselt werden. Denn selbst wer sich nach Kontakt mit einem Infizierten absondern muss, hat trotzdem die Möglichkeit, sich während der Quarantäne zu entspannen und selbst über die freie Zeit zu verfügen.

Arbeitnehmer können nicht erwarten, dass der Urlaub auch tatsächlich Entspannung, Erholung und Freizeitaktivitäten mit sich bringt.

EuGH, Schlussanträge vom 4.5.2023, C-206/22

Anmerkung der Redaktion:

Beachten Sie: In dem Fall ging es um eine alte Rechtslage. Als verbraucht gilt in Deutschland solcher Urlaub nur für Fälle bis zum September 2022. 

Seitdem regelt § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass die Tage der Absonderung nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Und: Nicht als genommen gelten auch Urlaubstage bei Krankheit: Für diesen Fall sieht § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor, dass per ärztlichem Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden.