Arbeitsunfall beim Skifahren: Wann die Unfallversicherung nicht zahlt
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Arbeitsunfall beim Skifahren: Der Fall im Überblick
Ein Geschäftsführer nahm an einer viertägigen Skitour in Österreich teil, zu der ihn ein anderes Unternehmen eingeladen hatte. Geplant waren unter anderem Fachvorträge, die jedoch vollständig ausfielen. Stattdessen organisierten die Teilnehmer ihre Freizeit eigenständig – unter anderem durch gemeinsame Skiausflüge.
Bei einer Abfahrt stürzte der Geschäftsführer und zog sich eine schwere Beinfraktur zu. Er meldete den Vorfall als Arbeitsunfall beim Skifahren, da er die Reise als beruflich begründet ansah. Schließlich habe sie dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem Austausch gedient.
Doch die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab – und bekam vor Gericht Recht.
Warum kein Arbeitsunfall vorlag
Das Sozialgericht Hannover stellte klar: Ein Arbeitsunfall beim Skifahren liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit im Unfallmoment in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Genau daran fehlte es hier. Das Gericht betonte, dass Skifahren grundsätzlich eine private Freizeitaktivität ist. Auch wenn die Reise ursprünglich berufliche Aspekte enthalten sollte, änderte sich die Bewertung durch den tatsächlichen Ablauf:
- Die geplanten Fachvorträge fanden nicht statt
- Die Teilnehmer gestalteten ihre Zeit eigenständig
- Der Freizeit- und Erholungscharakter überwog deutlich
Somit fehlte der sogenannte „innere Zusammenhang“ zur beruflichen Tätigkeit. Ein bloßer mittelbarer Nutzen – etwa das Knüpfen von Kontakten oder informelle Gespräche – reicht für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls beim Skifahren nicht aus.
Auch eine Dienstreise oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Entscheidend ist immer die konkrete Tätigkeit im Moment des Unfalls – und nicht der allgemeine Zweck der Reise.
Fazit: Warum dieses Urteil auch für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt deutlich: Der Versicherungsschutz ist enger, als viele denken. Gerade bei gemischten Veranstaltungen mit beruflichen und privaten Anteilen ist Vorsicht geboten. Wenn der Freizeitanteil überwiegt, entfällt schnell der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie genau, ob eine Aktivität tatsächlich beruflich veranlasst ist. Besonders bei Events, Incentive-Reisen oder informellen Treffen kann es entscheidend sein, ob die Tätigkeit klar arbeitsbezogen ist.
Ein Arbeitsunfall beim Skifahren wird also nur dann anerkannt, wenn ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht – reine Freizeit bleibt Privatsache.
SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.11.2025, S 22 U 203/23; n. rk.