Direkt zum Inhalt

Arbeitsunfall beim Skifahren: Wann die Unfallversicherung nicht zahlt

Arbeitnehmer & Auszubildende 24. Juni 2026
Image
Personen, die im Schnee Ski fahren.

Colin / stock.adobe.com

Eine Geschäftsreise in die Berge klingt verlockend – doch was passiert bei einem Unfall auf der Skipiste? Ein aktuelles Urteil zeigt, dass nicht jede betriebliche Reise automatisch versichert ist. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirklich dem Job zuzuordnen ist.

Arbeitsunfall beim Skifahren: Der Fall im Überblick

Ein Geschäftsführer nahm an einer viertägigen Skitour in Österreich teil, zu der ihn ein anderes Unternehmen eingeladen hatte. Geplant waren unter anderem Fachvorträge, die jedoch vollständig ausfielen. Stattdessen organisierten die Teilnehmer ihre Freizeit eigenständig – unter anderem durch gemeinsame Skiausflüge.

Bei einer Abfahrt stürzte der Geschäftsführer und zog sich eine schwere Beinfraktur zu. Er meldete den Vorfall als Arbeitsunfall beim Skifahren, da er die Reise als beruflich begründet ansah. Schließlich habe sie dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem Austausch gedient.

Doch die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab – und bekam vor Gericht Recht.

Warum kein Arbeitsunfall vorlag

Das Sozialgericht Hannover stellte klar: Ein Arbeitsunfall beim Skifahren liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit im Unfallmoment in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Genau daran fehlte es hier. Das Gericht betonte, dass Skifahren grundsätzlich eine private Freizeitaktivität ist. Auch wenn die Reise ursprünglich berufliche Aspekte enthalten sollte, änderte sich die Bewertung durch den tatsächlichen Ablauf:

  • Die geplanten Fachvorträge fanden nicht statt
  • Die Teilnehmer gestalteten ihre Zeit eigenständig
  • Der Freizeit- und Erholungscharakter überwog deutlich

Somit fehlte der sogenannte „innere Zusammenhang“ zur beruflichen Tätigkeit. Ein bloßer mittelbarer Nutzen – etwa das Knüpfen von Kontakten oder informelle Gespräche – reicht für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls beim Skifahren nicht aus.

Auch eine Dienstreise oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Entscheidend ist immer die konkrete Tätigkeit im Moment des Unfalls – und nicht der allgemeine Zweck der Reise.

Fazit: Warum dieses Urteil auch für Sie wichtig ist

Das Urteil zeigt deutlich: Der Versicherungsschutz ist enger, als viele denken. Gerade bei gemischten Veranstaltungen mit beruflichen und privaten Anteilen ist Vorsicht geboten. Wenn der Freizeitanteil überwiegt, entfällt schnell der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie genau, ob eine Aktivität tatsächlich beruflich veranlasst ist. Besonders bei Events, Incentive-Reisen oder informellen Treffen kann es entscheidend sein, ob die Tätigkeit klar arbeitsbezogen ist.

Ein Arbeitsunfall beim Skifahren wird also nur dann anerkannt, wenn ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht – reine Freizeit bleibt Privatsache.

SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.11.2025, S 22 U 203/23; n. rk.

Tipp
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Selbständiger rechtlich auf der sicheren Seite sein möchten, lohnt sich ein genauer Blick auf Ihre arbeitsrechtlichen Regelungen. Smartlaw bietet Ihnen eine Vielzahl an professionellen Rechtsdokumenten im Bereich Arbeitsrecht – von Verträgen bis hin zu Regelungen für Dienstreisen oder Veranstaltungen. Sie erstellen Ihre Dokumente ganz einfach online, individuell angepasst an Ihre Situation und rechtssicher geprüft. So vermeiden Sie unklare Regelungen und reduzieren rechtliche Risiken von Anfang an – schnell, verständlich und ohne hohen Kostenaufwand.