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Tägliche Ruhezeit ist unabhängig von der wöchentlichen Ruhezeit

Arbeitnehmer & Auszubildende 28. Juli 2023
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Stillfx / stock.adobe.com

Die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit sind zwei autonome Rechte von Beschäftigten: Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, selbst wenn sie der wöchentlich unmittelbar vorausgeht.

Ein Lokführer aus Ungarn bekam von seinem Arbeitgeber eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden. Das ist deutlich mehr als die nach der Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen 24 Stunden.

Hingegen gewährte der Arbeitgeber dem Mann die tägliche Ruhezeit nicht, wenn er die wöchentliche Ruhezeit oder Urlaub hatte – also weder zu Beginn noch am Ende dieser Zeiten. Für den Arbeitgeber war die tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit.

Der Europäische Gerichtshof stellte mit seiner Entscheidung nun klar: »Zuzüglich heißt zuzüglich«. Die tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern kommt zu dieser hinzu. Das gilt auch dann, wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.

Begründung: Die beiden Ruhezeiten dienen unterschiedlichen Zielen. In der täglichen Ruhezeit kann sich ein Arbeitnehmer nach einer Arbeitsperiode aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen; in der wöchentlichen Ruhezeit kann er sich ausruhen. Folge: Der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit wird ausgehöhlt, wenn sie bei der Inanspruchnahme der wöchentlichen Arbeitszeit wegfällt.

Dass der betroffene ungarische Lokführer sogar eine längere Ruhezeit hat als nach der Arbeitszeitrichtlinie vorgegeben ist, ändert daran nichts. Eine günstigere Regelung kann dem Arbeitnehmer nicht andere Rechte nehmen, insbesondere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit.

Ergebnis: Die tägliche Ruhezeit muss unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.

EuGH, Urteil vom 2.3.2023, C-477/21