Kein Krankengeld ohne Arbeitsantritt

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Ein Arbeitnehmer unterschrieb einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen. Direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses meldete er sich krank. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.
Der Mann verlangte Krankengeld von seiner Krankenkasse. Diese lehnte ab. Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da der Mann kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber. Er verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn seines Arbeitsvertrags. Seiner Auffassung nach sei bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen – auch wenn er die Arbeit zunächst wegen Krankheit nicht antreten konnte.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellte klar: Ein unterschriebener Arbeitsvertrag bedeutet nicht automatisch, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Vielmehr wird ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründet. Dieser Anspruch entsteht jedoch bei einem neuen Arbeitsverhältnis generell erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit. Erst dann muss ein Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen.
Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken. Unabhängig davon muss der Mann sich aber zunächst erst an seine Krankenkasse halten, bevor er seinen Arbeitgeber verklagt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.1.2025, L 16 KR 61/24
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