Kein Schadensersatz bei Erholungs- statt Vaterschaftsurlaub
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Ein Vater hatte nach der Geburt seines Kindes zwei Wochen Erholungsurlaub genommen – in der Annahme, ihm stünde ein bezahlter Vaterschaftsurlaub zu. Als dieser nicht gewährt wurde, klagte er auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland. Seine Argumentation: Die EU-Richtlinie zur sogenannten Familienstartzeit sei in Deutschland nicht ausreichend umgesetzt worden. Die in Deutschland geregelte Elternzeit diene anderen Zwecken und könne den Vaterschaftsurlaub nicht ersetzen. Der Mann sah sich in seiner Rolle als Vater benachteiligt.
Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die deutschen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld den Anforderungen der EU-Richtlinie genügen. Ein zusätzlicher, bezahlter Vaterschaftsurlaub sei zur Umsetzung der europäischen Vorgaben nicht zwingend erforderlich. Die EU-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, bestehende nationale Regelungen beizubehalten, sofern bestimmte Mindeststandards erfüllt sind.
In Deutschland erhalten Eltern während der Elternzeit Elterngeld, das in vielen Fällen mindestens 65 % des Nettoeinkommens beträgt. Damit sei die Richtlinie erfüllt, so das Gericht. Auch die Möglichkeit, Elternzeit flexibel zu gestalten, wurde als Argument für die ausreichende Umsetzung gewertet. Die Klage des Vaters blieb daher erfolglos.
LG Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24; n. rk.
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