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Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Arbeitsvertrag & Einstellung 13. Juli 2026
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Arbeitsvertrag mit Überschriften und der Überschrift "Probezeit und Kündigung".

simoneminth / stock.adobe.com

Wie lang darf eine Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag sein? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigen. Die Richter stellten klar: Eine starre Obergrenze gibt es nicht. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Tätigkeit, die Einarbeitungszeit und die Umstände des Einzelfalls.

Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis: Worum ging es?

Eine Arbeitnehmerin war auf Grundlage eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Vertrag sah eine viermonatige Probezeit vor. Innerhalb dieser Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist.

Die Arbeitnehmerin hielt die Regelung für unwirksam. Ihrer Ansicht nach stand die Dauer der Probezeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Befristung des Arbeitsverhältnisses. Bei einem auf zwölf Monate befristeten Vertrag dürfe die Probezeit nach ihrer Auffassung höchstens drei Monate betragen. Sie leitete daraus eine vermeintliche Obergrenze von 25 Prozent der Vertragslaufzeit ab.

Außerdem argumentierte sie, dass eine unwirksame Probezeitklausel die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit insgesamt entfallen lasse. Darüber hinaus sei die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt wäre, da die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes ihrer Meinung nach entsprechend verkürzt werden müsse. 

BAG: Keine starre Grenze für die Probezeit

Das Bundesarbeitsgericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Nach Auffassung der Richter gibt es bei der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis keinen festen Regelwert und insbesondere keine pauschale 25-Prozent-Grenze.

Vielmehr muss immer geprüft werden, ob die vereinbarte Probezeit im konkreten Einzelfall angemessen ist. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Entscheidend sind insbesondere die geplante Dauer der Befristung, die Art der Tätigkeit sowie der Umfang der erforderlichen Einarbeitung. Je komplexer eine Tätigkeit ist und je länger die Einarbeitung dauert, desto länger kann auch eine Probezeit gerechtfertigt sein. 

Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht an, dass der Arbeitgeber ausreichend Zeit benötigt, um die Leistung, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit eines neuen Mitarbeiters zu beurteilen. Da für die Tätigkeit ein mehrstufiger Einarbeitungsprozess vorgesehen war, hielten die Richter die viermonatige Probezeit für angemessen. Die Kündigung blieb deshalb wirksam.

Fazit: Warum die Entscheidung auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig ist

Die Entscheidung schafft mehr Klarheit für die Praxis. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Probezeit nur einen bestimmten Anteil der Vertragslaufzeit betragen darf. Ebenso können Arbeitgeber nicht beliebig lange Probezeiten vereinbaren. Statt einer starren Berechnungsformel kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Arbeitsverhältnisses an.

Wichtig ist außerdem die Klarstellung des BAG, dass eine vereinbarte Probezeit nicht automatisch die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes verkürzt. Auch eine möglicherweise unwirksame Probezeitregelung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass ein befristeter Arbeitsvertrag insgesamt unkündbar wird. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung daher mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung befristeter Arbeitsverhältnisse und der Vereinbarung einer Probezeit.

BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24

Tipp
Wer ein neues Arbeitsverhältnis rechtssicher gestalten möchte, sollte bereits bei der Vertragsgestaltung auf klare und rechtlich wirksame Regelungen achten. Mit Smartlaw können Sie im Handumdrehen einen individuellen Arbeitsvertrag erstellen und an Ihre konkrete Situation anpassen. Dabei lässt sich auch eine Probezeit rechtssicher vereinbaren, sodass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von transparenten und nachvollziehbaren Vertragsbedingungen profitieren.