Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnis
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Ein Kfz-Meister wurde für sechs Monate in einem Autohaus eingestellt. Im Arbeitsvertrag war zugleich eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Geregelt war auch, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit »beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden« kann.
Nach knapp zwei Monaten sprach das Autohaus eine Kündigung aus mit einer Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zwar beendet. Aber für die Frist ist auf die Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB abzustellen: Danach kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Die kürzere Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB greift hingegen nicht. Dort heißt es, »während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.«
Seit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahr 2022 muss die Probezeit eines befristeten Arbeitsvertrags »angemessen« sein, d.h. im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber jedoch nicht festgelegt.
Das BAG legt die Vorschrift so aus, dass die Probezeit – unabhängig von der Art der Tätigkeit – nur einen Teil der Befristung, nicht aber ihre gesamte Dauer umfassen kann. Es kann gekündigt werden, wenn eine darauf bezogene Vereinbarung neben der Probezeitabrede getroffen wurde.
Daraus folgt für die hier im Streit stehende Kündigung: Das Autohaus konnte das Arbeitsverhältnis mit dem Kfz-Meister ordentlich nach § 622 Abs. 1 BGB kündigen. Denn es war vereinbart, dass auch während der Probezeit schriftlich gekündigt werden kann.
BAG, Urteil vom 5.12.2024, 2 AZR 275/23
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