Bewerbung abgelehnt: Wann keine Einladungspflicht besteht
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Bewerbung ohne Zeugnisse
Ein schwerbehinderter Mann bewarb sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst. In der Stellenausschreibung war unter anderem der sichere Umgang mit MS‑Office ausdrücklich gefordert. Der Bewerber legte jedoch weder Zeugnisse noch Zertifikate seiner Bewerbung bei, aus denen diese Kenntnisse hervorgingen. Der Arbeitgeber lud ihn daraufhin nicht zum Vorstellungsgespräch ein und lehnte seine Bewerbung ab.
Der Bewerber sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zusätzlich berief er sich auf § 165 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs IX. Diese Vorschrift verpflichtet öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen – es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen
Das Arbeitsgericht Essen wies die Klage zurück. Nach Auffassung des Gerichts bestand keine Pflicht zur Einladung. Die Einladungspflicht greift nur dann, wenn die fachliche Eignung anhand der Unterlagen aus der Bewerbung erkennbar ist. Fehlen konkrete Nachweise über geforderte Qualifikationen wie hier der sichere Umgang mit MS‑Office, darf der Arbeitgeber von einer Einladung absehen.
Auch ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG scheidet aus. Voraussetzung hierfür ist eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals, etwa wegen einer Behinderung. Die Absage an schwerbehinderte Bewerber war in diesem Fall jedoch sachlich begründet und beruhte nicht auf der Behinderung, sondern auf dem fehlenden Qualifikationsnachweis.
Warum das Urteil für Arbeitgeber wichtig ist
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber nicht schutzlos sind. Auch bei schwerbehinderten Bewerbern darf eine Absage erfolgen, wenn objektive Gründe vorliegen. Entscheidend ist, dass diese Gründe klar dokumentiert und nicht diskriminierend sind. Besonders im öffentlichen Dienst sollten Absagen sorgfältig formuliert werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Das Urteil macht deutlich: Nicht die Behinderung, sondern die nachweisbare Qualifikation ist ausschlaggebend.
ArbG Essen, Urteil vom 24.6.2025, 2 Ca 463/25
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