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Bewerbung abgelehnt: Wann keine Einladungspflicht besteht

Arbeitsvertrag & Einstellung 26. Januar 2026
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Dokument mit der Aufschrift "Bewerbung". Auf dem Dokument steht ein Holzstempel mit der Aufschrift "Absage"

zabanski / stock.adobe.com

Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen. Doch es gibt Ausnahmen. Das Arbeitsgericht Essen hat klargestellt, wann eine Absage rechtmäßig ist und keine Entschädigung droht.

Bewerbung ohne Zeugnisse 

Ein schwerbehinderter Mann bewarb sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst. In der Stellenausschreibung war unter anderem der sichere Umgang mit MSOffice ausdrücklich gefordert. Der Bewerber legte jedoch weder Zeugnisse noch Zertifikate seiner Bewerbung bei, aus denen diese Kenntnisse hervorgingen. Der Arbeitgeber lud ihn daraufhin nicht zum Vorstellungsgespräch ein und lehnte seine Bewerbung ab.

Der Bewerber sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung und verlangte eine Entschädigung nach §15 Absatz2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zusätzlich berief er sich auf §165 Absatz3 des Sozialgesetzbuchs IX. Diese Vorschrift verpflichtet öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen

Das Arbeitsgericht Essen wies die Klage zurück. Nach Auffassung des Gerichts bestand keine Pflicht zur Einladung. Die Einladungspflicht greift nur dann, wenn die fachliche Eignung anhand der Unterlagen aus der Bewerbung erkennbar ist. Fehlen konkrete Nachweise über geforderte Qualifikationen wie hier der sichere Umgang mit MSOffice, darf der Arbeitgeber von einer Einladung absehen.

Auch ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG scheidet aus. Voraussetzung hierfür ist eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals, etwa wegen einer Behinderung. Die Absage an schwerbehinderte Bewerber war in diesem Fall jedoch sachlich begründet und beruhte nicht auf der Behinderung, sondern auf dem fehlenden Qualifikationsnachweis.

Warum das Urteil für Arbeitgeber wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber nicht schutzlos sind. Auch bei schwerbehinderten Bewerbern darf eine Absage erfolgen, wenn objektive Gründe vorliegen. Entscheidend ist, dass diese Gründe klar dokumentiert und nicht diskriminierend sind. Besonders im öffentlichen Dienst sollten Absagen sorgfältig formuliert werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Das Urteil macht deutlich: Nicht die Behinderung, sondern die nachweisbare Qualifikation ist ausschlaggebend.

ArbG Essen, Urteil vom 24.6.2025, 2 Ca 463/25

Tipp
Absagen professionell formulieren 
Die Absage an einen Bewerber gehört zu den sensibelsten Schritten im Bewerbungsprozess. Unklare oder unbedachte Formulierungen können schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen – insbesondere bei schwerbehinderten Bewerbern. Mit der Absage an den Bewerber von Smartlaw erstellen Sie rechtssichere, individuell angepasste Schreiben, die sachlich, respektvoll und rechtlich sauber formuliert sind. Smartlaw hilft Ihnen dabei, typische Risiken zu vermeiden und Ihre Entscheidung transparent zu begründen. So schützen Sie sich vor Entschädigungsansprüchen und zeigen zugleich Professionalität und Fairness im Umgang mit Bewerbern.