»Berufseinsteiger« ist keine Altersdiskriminierung

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Ein Rechtsanwalt hatte das erste Staatsexamen 1998 mit der Note »voll befriedigend« abgelegt. Zwei Jahre später schloss er das zweite Examen mit »befriedigend« ab. Sein Ausbildungsschwerpunkt lag im Wirtschaftsrecht. 2023 bewarb er sich im Alter von 49 Jahren auf eine Stelle als »Syndikusrechtsanwalt (m/w/d) Wirtschaftsrecht«. In vergleichbaren Positionen konnte er bereits mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Banken und anderen Unternehmen aufweisen.
Der Bewerber wurde abgelehnt. Die Absage wurde mit fehlender Lebenslaufstringenz begründet. Laut Lebenslauf sei der Anwalt aus drei der letzten vier Arbeitsverhältnisse innerhalb der ersten sechs Monate ausgeschieden. Dies sei entweder auf nicht bestandene Probezeiten zurückzuführen oder lege den Schluss nahe, dass der Mann nicht an langfristiger Zusammenarbeit interessiert sei, so der potenzielle Arbeitgeber.
In der Stellenanzeige war unter der Überschrift »Dein Profil – Analytische Denkweise und Verhandlungsgeschick« der Unterpunkt »Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung« gestanden. Darin sah der Anwalt eine Altersdiskriminierung. Außerdem stelle die Ablehnung unter Berufung auf seine berufliche Historie eine weitere Altersdiskriminierung dar. Schließlich hätten ältere Bewerber typischerweise bereits in mehreren und gegebenenfalls auch kürzeren Arbeitsverhältnissen gestanden. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von vier Monatsgehältern.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, weder die Stellenanzeige noch das Auswahlverfahren lassen auf eine Altersdiskriminierung des Anwalts schließen.
Eine Stellenanzeige, die sich an »Berufseinsteiger« oder Juristen, die »bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung« besitzen, richtet, benachteiligt ältere Bewerber auch nicht mittelbar. Hier ist zu berücksichtigen, dass keine fixe Obergrenze der Berufserfahrung, sondern lediglich ein Circa-Wert angegeben wurde. Außerdem ist der Begriff »Berufseinsteiger« nicht gleichbedeutend mit dem Begriff »Berufsanfänger«.
Auch die Analyse des vorgelegten Lebenslaufs stellt keine Altersdiskriminierung dar. Denn Lücken im Lebenslauf oder auffällig kurze Beschäftigungszeiträume können bei Arbeitnehmern jeden Alters auftreten.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.12.2024, 5 SLa 81/24
Tipp: Immer wieder folgen durch Absagen an den Bewerber Rechtsstreitigkeiten. Meist führt sich der Bewerber ungerecht behandelt und sieht in der Absage eine Diskriminierung seiner Person – aufgrund des Alters, der Herkunft, etwaiger Behinderungen oder des Geschlechts. Gerade bei der Absage an den Bewerber sollte daher auf eine sichere und korrekte Ausdrucksweise geachtet werden. Mit Smartlaw können Sie schnell und einfach Ihre Absage an den Bewerber erstellen. Smartlaw stellt eine rechtssichere Formulierung und eine korrekte Ausdrucksweise sicher, so dass Sie ohne rechtliche Vorkenntnis Ihr passende Schreiben erhalten.