AGG-Entschädigung trotz Verdacht auf AGG-Hopping
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AGG-Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 26. Januar 2026 die Rechte von Bewerbern gestärkt. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen eine Stelle ausdrücklich als „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ ausgeschrieben. Auf die Anzeige bewarb sich ein Mann, dessen Bewerbung anschließend abgelehnt wurde.
Der Bewerber machte daraufhin eine AGG-Entschädigung geltend. Seine Begründung: Die Stellenanzeige verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da sie ausschließlich auf weibliche Bewerber zugeschnitten gewesen sei. Das AGG soll Benachteiligungen unter anderem aufgrund des Geschlechts verhindern und schreibt vor, dass Stellenanzeigen grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert werden müssen.
Nach Auffassung des Gerichts begründet eine solche diskriminierende Stellenanzeige die gesetzliche Vermutung, dass eine Benachteiligung vorliegt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen darlegen und beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat oder andere Gründe für die Entscheidung maßgeblich waren.
Warum der Vorwurf des „AGG-Hoppings“ nicht ausreichte
Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, der Bewerber betreibe sogenanntes „AGG-Hopping“. Darunter versteht man Fälle, in denen Personen sich gezielt auf möglicherweise diskriminierende Stellenanzeigen bewerben, um anschließend Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Nach Angaben des Unternehmens hatte der Bewerber bereits zahlreiche ähnliche Verfahren geführt. Zudem wohnte er mehrere Hundert Kilometer vom Arbeitsort entfernt. Aus Sicht des Arbeitgebers sprach dies gegen ein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle.
Das Landesarbeitsgericht Hessen folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach § 22 AGG trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Allein die Tatsache, dass ein Bewerber bereits mehrere Entschädigungsverfahren geführt hat, reicht hierfür nicht aus. Auch eine große Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle ist nach Ansicht des Gerichts kein ausreichender Beleg dafür, dass eine Bewerbung nicht ernst gemeint war.
Für einen erfolgreichen Einwand des Rechtsmissbrauchs sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die auf ein gezieltes Geschäftsmodell schließen lassen. Solche Nachweise konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht erbringen. Deshalb sprach das Gericht dem Bewerber eine AGG-Entschädigung zu.
Fazit: Warum dieses Urteil auch für Sie wichtig ist
Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber bei Stellenanzeigen äußerste Sorgfalt walten lassen sollten. Bereits die Formulierung einer Anzeige kann eine Vermutung der Diskriminierung auslösen und damit den Weg für eine AGG-Entschädigung ebnen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Gerichte hohe Anforderungen stellen, wenn Arbeitgeber einem Bewerber Rechtsmissbrauch oder sogenanntes AGG-Hopping vorwerfen.
Für Unternehmen, Selbstständige und Personalverantwortliche bedeutet dies ein erhöhtes rechtliches Risiko. Wer Stellenanzeigen erstellt oder Bewerbungen ablehnt, sollte darauf achten, dass sämtliche Formulierungen den Anforderungen des AGG entsprechen. Fehler können nicht nur zu finanziellen Belastungen führen, sondern auch das Unternehmensimage beeinträchtigen.
LAG Hessen, Urteil vom 26.01.2026, Az. 7 SLa 435/25.