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Wann ist die Schriftform einer Befristung des Arbeitsvertrages gewahrt?

Arbeitsvertrag & Einstellung 21. Februar 2024
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Frau unterschreibt einen Vertrag

MdBaki / stock.adobe.com

Die in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltende Befristungsabrede ist nicht wegen Verletzung des Schriftformgebots unwirksam, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn einigen.

Ein Arbeitnehmer wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 15. Mai bis 30. September 2019 als Kassierer in einem Freibad eingestellt. Der unterzeichnete Arbeitsvertrag mit der Befristungsabrede wurde ihm ausgehändigt. Kurz darauf einigte er sich mündlich mit dem Arbeitgeber darauf, seine Tätigkeit bereits am 4. Mai 2019 zu beginnen.

Der Arbeitgeber schickte ihm die entsprechend angepasste erste Seite des Arbeitsvertrags und bat darum, diese mit der ursprünglichen ersten Seite auszutauschen und zurückzusenden. Der Arbeitnehmer nahm wie vereinbart am 4. Mai seine Tätigkeit auf, schickte die ursprüngliche erste Seite jedoch nicht zurück.

Nach Ablauf der Befristung klagte der Arbeitnehmer auf eine unbefristete Anstellung und argumentierte, die Befristung des Arbeitsvertrags sei unwirksam, da die erforderliche Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG verletzt wurde. Er führte aus, dass der frühere Arbeitsbeginn nicht schriftlich, sondern nur formlos vereinbart worden sei. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob die Schriftform auch für den Arbeitsbeginn notwendig ist oder ob die schriftliche Vereinbarung des Endtermins ausreicht. Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2019 ordnungsgemäß endete. Die Befristung des Arbeitsvertrags war nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig und erfüllte das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

Die Richter stellten fest, dass die Befristungsabrede so auszulegen ist, dass die Parteien einen kalendermäßig bestimmten Endtermin vereinbart haben, hier den 30. September 2019. Die Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte das Enddatum der Befristung nicht und bedurfte daher nicht der Schriftform. Durch die spätere Einigung auf einen früheren Tätigkeitsbeginn wurde kein neuer Arbeitsvertrag mit nur mündlicher Befristungsabrede getroffen.

Nach Auffassung des BAG erfordert der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags die Schriftform nur dann, wenn allein dadurch das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmt werden kann. Bei kalendermäßigen Befristungen muss entweder das Beendigungsdatum oder der Vertragsbeginn und die Vertragsdauer (z.B. „ab einem bestimmten Datum für eine bestimmte Dauer“) dem Schriftformgebot entsprechen.

 

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