Was Sie zum GmbH-Geschäftsführer- oder UG-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wissen müssen
Wenn der Geschäftsführer Anteile an der Gesellschaft hält, für die er tätig ist, sollte unbedingt ein Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag geschlossen werden. Hier erfahren Sie, was Sie über den Anstellungsvertrag und die besondere Position des Geschäftsführers wissen müssen.
I. Welche rechtliche Stellung hat ein GmbH-Geschäftsführer?
Wer Geschäftsführer einer GmbH wird, übernimmt zwei juristische Funktionen:
Er wird rechtlicher Vertreter der GmbH. Dazu wird er von den Gesellschaftern (Gesellschafterversammlung) in das Amt des Geschäftsführers bestellt (§ 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz).
Er wird Angestellter der GmbH. So führt er die operativen Geschäfte der GmbH auf der Grundlage eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Ausnahme: Möglich ist es z. B. aus steuerlichen Gründen die Geschäfte einer GmbH als Selbstständiger auf eigene Rechnung (Honorar) zu führen.
Hinweis
Die hier für die GmbH getroffenen Aussagen zur Beschlussfassung gelten ebenfalls in gleicher Weise für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG).
1.1. Sind GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Normalerweise wird der Geschäftsführer entgeltlich für die GmbH tätig.
Rechtlich hat der Geschäftsführer einen Dienstvertrag (§§ 611–630 BGB). Dieser wird in der Praxis als Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bezeichnet.
Wird der Geschäftsführer unentgeltlich tätig, handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB).
Der GmbH-Geschäftsführer ist (bis auf wenige Ausnahmefälle) kein Arbeitnehmer der GmbH.
Für den GmbH-Geschäftsführer gelten nicht:
Kündigungsschutz,
Arbeitnehmerrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
Rechte der leitenden Angestellten,
Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit,
Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes.
Der GmbH-Geschäftsführer ist nur im Ausnahmefall Arbeitnehmer. Entscheidend ist die Vertragsgestaltung. Sind seine Befugnisse stark einschränkt oder ist der Geschäftsführer persönlich abhängig, wird er zum Arbeitnehmer mit entsprechenden Rechten.
Enthält der Anstellungsvertrag ausführliche Vorschriften über
Arbeitszeit,
Dauer,
Dienstort und/oder
einen ausführlichen und die Rechte des Geschäftsführers beschneidenden Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte,
dann hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber GmbH
die Arbeitsgerichtsbarkeit anzurufen. Damit ist seine Kündigung durch die GmbH erschwert.
1.2. Wie kommt der GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zustande?
Zuständig für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz).
Im Gesellschaftsvertrag kann diese Aufgabe einem anderen Organ übertragen werden, z. B. dem beherrschenden Gesellschafter oder einem Beirat.
1.3. Schriftform und Vollständigkeit bilden die Grundlage
Der Geschäftsführer hat nur auf die im Anstellungsvertrag vereinbarten Leistungen einen einklagbaren rechtlichen Anspruch.
Zwar kommt auch ohne schriftlichen Vertrag ein Anstellungsverhältnis zustande. Hier gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Geht es aber um zusätzliche Leistungen, ist es immer eine Frage der Beweisführung, ob der Geschäftsführer seine Ansprüche durchsetzen kann.
Hinweis
Sind die Eckdaten des Anstellungsvertrages erst einmal vereinbart, ist eine nachträgliche Änderung durch Initiative des Geschäftsführers nicht einfach. Es handelt sich um eine Änderungskündigung, die nur mit Zustimmung beider Parteien möglich ist. Insofern ist der Geschäftsführer gut beraten, bereits mit dem ersten Vertragsabschluss ein möglichst umfangreiches und vollständiges Vertragswerk zu erarbeiten und zu unterzeichnen. Gelingt es Ihnen als Geschäftsführer nicht, alle gewünschten Positionen durchzusetzen, können Sie bereits mit optionalen Vereinbarungen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Ihre Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt Bestandteil des Vertrages werden. Z. B., dass Sie nach 3-jähriger Tätigkeit einen Anspruch auf Erteilung einer üblichen Pensionszusage haben.
II. Was verlangt das Finanzamt vom GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag?
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Das Gehalt und andere geldwerte Leistungen, die der GmbH-Geschäftsführer von der GmbH erhält, werden vom Finanzamt wie steuerpflichtiger Lohn behandelt.
Vorteil: Lohnzahlungen sind Betriebsausgaben der GmbH, die den steuerpflichtigen Gewinn der GmbHG mindern.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten dabei besonders strenge Regeln. Damit wollen die Finanzbehörden verhindern, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer unzulässig Teile des GmbH-Gewinns (der teuer besteuert wird) als Angestellten-Vergütung erhält.
Zum einen verlangt das Finanzamt, dass die formalen Vorschriften für einen korrekten rechtlichen Vertragsabschluss eingehalten sind. Zum anderen achten die Finanzbehörden genau darauf, dass der Vertrag so abgeschlossen wird, wie es in der Geschäftspraxis und zwischen Dritten üblich ist.
2.1. Ist ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sein eigener Vertragspartner?
Ist der Geschäftsführer zugleich an der GmbH als Gesellschafter beteiligt, ist er Gesellschafter (Arbeitgeber) und Geschäftsführer (Angestellter) in einer Person. Folge: Wenn er einen Anstellungsvertrag für die GmbH unterzeichnet und zugleich als Angestellter unterschreibt, schließt er einen Vertrag mit sich selbst.
Das ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer dazu ermächtigt sind.
Dies muss im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart und im Handelsregister eingetragen sein (Befreiung von § 181 BGB). Nur wenn Sie von diesem Verbot des Selbstkontrahierens befreit sind, können Sie wirksame Verträge mit sich selbst schließen.
2.2. Welche Formvorschriften für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein Muss?
Das Finanzamt erkennt Zahlungen und Leistungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich nur dann als Betriebsausgabe und lohnsteuerpflichtige Gehaltszahlung an, wenn diese auf der Grundlage eines zivilrechtlich wirksamen Vertrages geleistet werden.
Das Finanzamt fordert dazu:
Schriftform: Dem Finanzamt muss der schriftliche Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vorliegen.
Von-vorneherein-Gebot: Rückwirkende Vertragsvereinbarungen oder Vertragsänderungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Achten Sie darauf, dass im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom ersten Tag des Tätigwerdens für die GmbH sämtliche Leistungen der GmbH dem Grund, der Sache und der Höhe nach aufgelistet sind.
Richtiger Vertragspartner: Für Abschluss und für Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist die Gesellschafter-Versammlung der GmbH zuständig. Es muss jederzeit das Protokoll der entsprechenden Beschlussfassung vorgelegt werden können.
Drittvergleich: Alle Vertragsklauseln müssen so ausgestaltet sein, wie das zwischen Dritten üblich ist. Unübliche Bevorzugungen vor allem bei der Gehaltshöhe führen zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden.
2.3. Wie schadet dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Verdeckte Gewinnausschüttung?
Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor oder stellt die Finanzbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass es Fehler in der Vertragsgestaltung oder in der Durchführung des Anstellungsvertrages gibt, hat das Folgen.
Die geleisteten Zahlungen (oder Teile der Zahlungen) werden nachträglich dem Gewinn der GmbH zugerechnet. Darauf berechnet das Finanzamt zusätzliche Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Es handelt sich um eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung. Nachteil: Das Finanzamt bestraft die fehlerhafte steuerliche Behandlung bei der GmbH mit einer Doppelbesteuerung.
Hinweis
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist nach der Definition des Bundesfinanzhofes eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und die nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht.
Das gilt als verdeckte Gewinnausschüttung:
Ein Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen hohes Gehalt.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer wird von der GmbH neben einem angemessenen Gehalt zusätzlich eine Umsatztantieme gezahlt.
Ein Gesellschafter erhält von der GmbH Waren oder Wirtschaftsgüter zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis.
Ein Gesellschafter liefert der GmbH Waren oder Wirtschaftsgüter zu einem ungewöhnlich hohen Preis.
2.4. Wann ist das Gehalt eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen?
Ob der Anstellungsvertrag des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers dem Drittvergleich standhält, prüft das Finanzamt in erster Linie anhand der Vereinbarungen über das Geschäftsführer-Gehalt.
Geprüft wird, ob das Gehalt angemessen ist. Also ob es in dieser Höhe einem vergleichbaren Geschäftsführer von einer GmbH in einer vergleichbaren Größenordnung gezahlt wird.
Vergleichskriterien sind:
Umsatz der GmbH
Ertrag der GmbH
Anzahl der Mitarbeiter
Alter und Ausbildung des Geschäftsführers
Anzahl der Geschäftsführer.
Geprüft werden diese Zahlen anhand von statistischen Vergleichswerten. Hier werden die Vergütungszahlen entweder mit eigenen Erhebungen der Finanzbehörden abgeglichen (sog. Karlsruher Tabellen) oder anhand empirischer Vergleichszahlen aus Reihenuntersuchungen (z. B. BBE Studie Geschäftsführer-Vergütung 2014 oder die Kienbaum-Studie Geschäftsführer in der kleinen GmbH
bzw. Geschäftsführer in der großen GmbH
). Die dort veröffentlichten Vergleichszahlen werden von den Finanzgerichten als gutachterlicher Maßstab anerkannt.
Bei der Angemessenheitsprüfung werden die Gesamtbezüge des Geschäftsführers bewertet.
Das sind:
Festgehalt,
Tantieme,
Beiträge zur Alterssicherung,
Vorteile aus der Überlassung eines Firmenwagens
sonstige Zuwendungen, die die GmbH ihrem Geschäftsführer in geldwerter Form zukommen lässt.
Die offiziellen Vergleichszahlen der Finanzbehörden zur Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern
Branche | Umsatz bis | Umsatz von | Umsatz von | Umsatz von |
---|---|---|---|---|
Industrie / Produktion | € 170 000,– bis € 220 000,– | € 214 000,– bis € 284 000,– | € 271 000,– bis € 314 000,– | € 337 000,– bis € 553 000,– |
Großhandel | € 194 000,– bis € 239 000,– | € 209 000,– bis € 286 000,– | € 239 000,– bis € 310 000,– | € 314 000,– bis € 544 000,– |
Einzelhandel | € 148 000,– bis € 183 000,– | € 158 000,– bis € 212 000,– | € 212 000,– bis € 257 000,– | € 256 000,– bis € 531 000,– |
Freie Berufe | € 192 000,– bis € 275 000,– | € 279 000,– bis € 329 000,– | € 326 000,– bis € 393 000,– | € 337 000,– bis € 578 000,– |
Sonstige Dienstleistung | € 164 000,– bis € 220 000,– | € 227 000,– bis € 278 000,– | € 257 000,– bis € 320 000,– | € 292 000,– bis € 555 000,– |
Handwerk | € 123 000,– bis € 175 000,– | € 164 000,– bis € 231 000,– | € 222 000,– bis € 286 000,– | € 248 000,– bis € 440 000,– |
Hinweis: Ab dem Jahr 2018 gilt der jährliche Aufschlag von 3 % nicht mehr.
2.5. Wie werden Gehaltsvereinbarungen mit dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer finanzamtssicher durchgeführt?
Unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen, ist es für die steuerliche Anerkennung wichtig, dass in der Praxis genauso verfahren wird wie vereinbart.
Bei einer Steuerprüfung oder einer Lohnsteuer-Außenprüfung können die Finanzbehörden leicht feststellen, ob die tatsächliche Durchführung korrekt gehandhabt wird.
Die Anhaltspunkte dafür sind:
Das Geschäftsführer-Gehalt muss regelmäßig in der vereinbarten Höhe zur vereinbarten Fälligkeit angewiesen bzw. ausgezahlt werden.
Die darauf fällige Lohnsteuer muss korrekt und rechtszeitig angemeldet und bezahlt sein.
Tantiemenzahlungen müssen korrekt anhand der vereinbarten Bemessungsgrundlage und der im Anstellungsvertrag vereinbarten Fälligkeit ausgezahlt werden.
Werden Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt, unterstellt das Finanzamt eine nicht ernsthafte Vereinbarung.
Das hat zur Folge, dass alle vom Geschäftsführer bezogenen Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttung nachversteuert werden können.
III. Was gilt für die Sozialversicherung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers?
Der GmbH-Geschäftsführer hat im Sozialversicherungsrecht eine Sonderstellung. Er ist kein Arbeitnehmer und damit kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 31 SGB X).
Im Einzelfall kommt es aber auf die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und des Anstellungsvertrages an. Danach entscheidet die Einzugsstelle (hier: Krankenkasse) über die Versicherungspflicht.
3.1. Woraus ergibt sich der sozialversicherungsrechtliche Status des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers?
Entscheidendes Kriterium für Feststellung einer Versicherungspflicht ist die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Ist der Geschäftsführer nicht, kaum oder nur wenig an Weisungen und Vorgaben seines Dienstgebers (hier: Gesellschafterversammlung der GmbH) gebunden, ist er kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Das sind die Abgrenzungskriterien:
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit. Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zu mehr als 50 % an der GmbH beteiligt ist und eine Beschlussfassung gegen seinen Willen nicht möglich ist.
Der zu 25 % und mehr beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht versicherungspflichtig, wenn laut Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit (75 %) der Stimmen zur Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
Der mit weniger als 25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann nicht versicherungspflichtig, wenn er faktisch alleine die Geschäfte bestimmt und er alleine das Know-How zur Führung der GmbH hat.
Neben der Höhe der Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH entscheidet die konkrete Ausgestaltung des Anstellungsvertrages über seine sozialversicherungsrechtliche Einstufung.
Eine Pflichtmitgliedschaft wird dann angenommen, wenn seine Befugnisse im Anstellungsvertrag (stark) eingeschränkt sind und die Gesellschafter sich vorbehalten, in vielen Fällen in die konkrete Geschäftsführung einzugreifen.
Das ist der Fall, wenn
im Anstellungsvertrag ein umfangreicher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte aufgeführt wird.
und/oder wenn es im Anstellungsvertrag einschränkende Vorgaben bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und anderer Direktiven gibt.
3.2. Lohnt sich für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine freiwillige Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung?
Haben Sie vor Ihrer Berufung zum Geschäftsführer bereits über Jahre hinweg als Angestellter Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere zur Rentenversicherung eingezahlt, und wollen Sie Ihren Rentenanspruch mit weiteren Beitragseinzahlungen erhöhen, haben Sie die Möglichkeit, sich für eine freiwillig Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden (§ 7 SGB VI).
Freiwillig Versicherte bestimmen Anzahl und Höhe ihrer Beiträge selbst. Sie können jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Der Mindestbeitrag berechnet sich aus dem aktuellen Satz für die gesetzliche Rentenversicherung (derzeit 18,7 %), bezogen auf € 450,–. Der maximale Beitrag basiert auf der Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich für West und Ost neu festgelegt wird.
Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.
IV. Wie nutzt ein GmbH-Geschäftsführer den Anstellungsvertrag zur Vorsorge und zur Alterssicherung?
GmbH-Geschäftsführer, die nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung sind, müssen die gesamte Vorsorge und die Sicherung der Alterseinkünfte aus eigener Tasche finanzieren. Dazu zählen:
Private Rentenversicherung.
Private oder (freiwillige) gesetzliche Krankenversicherung.
Private oder (freiwillige) gesetzliche Pflegeversicherung.
Unfallversicherung.
Berufs-Unfähigkeitsversicherung.
Lebensversicherung zur Absicherung der Familie.
Vermögens-Anspar-Modelle wie Riester-Rente oder Bausparvertrag.
Beteiligt sich die GmbH an diesen Zukunftsleistungen, muss dies im Anstellungsvertrag verankert werden.
Daneben können weitere Zusatzleistungen vereinbart werden wie:
Überlassung eines Firmenwagens,
Übernahme der Versicherungsbeiträge für Zusatzversicherungen (Rechtsschutz, Vermögensschaden),
Zuschuss zur Geburt eines Kindes und zur Heirat,
Übernahme der Kosten für den regelmäßigen Gesundheits-Checks.
4.1. Welche Vorteile bietet eine Pensionszusage?
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben in der Regel keine gesetzliche Alterssicherung. Sie müssen Ihre Alterssicherung selbst aufbauen.
Dazu fördert der Gesetzgeber speziell GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer steuerfinanzierten Pensionszusage.
Dazu spart die GmbH im Laufe der Tätigkeitsjahre des Geschäftsführers Beiträge an, die dem Geschäftsführer mit Erreichen des Pensionsalters (67 Jahre) als monatliche Pension ausgezahlt werden.
Dafür ist die GmbH berechtigt, in der Bilanz eine (Gewinn mindernde) Rückstellung zu bilden, sofern weitere steuerliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorteil: Die Pension kann steuerfrei aus dem Ertrag der GmbH angesammelt werden.
Eine solche Pensionsrückstellung mit Steuerwirkung ist nur möglich, wenn sich die GmbH bereits fünf Jahre erfolgreich am Markt behauptet hat und wenn der Geschäftsführer bereits drei Jahre erfolgreich im Amt tätig ist.
Hinweis
Beim Neuabschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wird in der Regel kein Anspruch auf Erteilung einer Pensionszusage vereinbart. Dann können Sie vertraglich festschreiben, dass Sie nach Ablauf des 3. Tätigkeitsjahres Anspruch auf Erteilung einer Pensionszusage haben.
4.2. Welche Vorteile kann man für das Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführer vereinbaren?
Konjunkturschwankungen, vernachlässigte Investitionen, neue Wettbewerber, unzufriedene Gesellschafter: Das Risiko des Scheiterns ist immer gegeben.
Ein GmbH-Geschäftsführer ist also gut beraten, den besten Schutz nach dem Ausscheiden aus der GmbH vertraglich abzusichern. Das betrifft:
Abberufung ist nicht gleich Kündigung: Sehr nachteilig für den Geschäftsführer ist ein Vertragsklausel, wonach die Abberufung aus dem Amt als Geschäftsführer zugleich ein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages ist. Faktisch stimmen Sie als Geschäftsführer damit einer fristlosen Kündigung nach einer jederzeit möglichen Abberufung zu.
Kündigungsfrist: Vorteilhaft ist die Vereinbarung einer individuellen Kündigungsfrist. Üblich sind 6 Monate zum Jahresende. Hier ist Verhandlungsgeschick gefordert. Ohne eine solche Vertragsklausel gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, § 622 Abs. 1 BGB).
Kündigungsgründe: Vorteilhaft für den Geschäftsführer ist die Vereinbarung, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Werden die Gründe an dieser Stelle nicht modifiziert, können Sie als Geschäftsführer immer noch gerichtlich darüber streiten, ob ein solcher Grund vorlag, was meist mit einer (zusätzlichen) Abfindungszahlung gelöst wird.
Anspruch auf eine Abfindung zum Vertragsende: Um die oben beschriebenen Risiken abzusichern, ist es für Geschäftsführer üblich, von vorneherein einen Anspruch auf eine Abfindung zum Vertragsende (§ 75 HGB) zu vereinbaren. Üblich ist der vergleichbare gesetzliche Anspruch für Arbeitnehmer in der Höhe von einem halben Bruttomonatsentgelt pro Tätigkeitsjahr. Nicht unüblich ist eine Mindestabfindung in Höhe von 5 angerechneten Tätigkeitsjahren.
4.3. Was gilt für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
Scheidet ein GmbH-Geschäftsführer vor Erreichen der Altersgrenze aus der GmbH aus, ist er in der Regel auf ein bestimmtes Branchen-Know-how festgelegt.
Es liegt also auf der Hand, zur Konkurrenz zu wechseln oder ein eigenes Unternehmen im Geschäftsbereich Ihres ehemaligen Arbeitgebers zu gründen.
Um das zu verhindern, vereinbaren fast alle GmbH mit ihren Geschäftsführen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Damit ist sichergestellt, dass der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden nicht zur Konkurrenz für den alten Dienstgeber wird.
Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist selbst dann wirksam, wenn dafür keine Ausgleichszahlung (Karenzentschädigung) gezahlt wird. Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie eine solche Ausgleichszahlung im Vertragsgespräch durchsetzen.
Berufsverbotgleichkommen. Überzieht der Arbeitgeber, haben Sie als Geschäftsführer gute Chancen, dass Sie das Wettbewerbsverbot nicht beachten müssen.
V. Geht Geschäftsführung auch ohne Anstellungsvertrag mit der GmbH?
Der Geschäftsführer muss nicht zwingend auf der Grundlage eines (schriftlichen) Anstellungsvertrages tätig werden.
Eilt die Berufung zum Geschäftsführer, verständigen sich die Parteien zunächst über die wichtigsten Eckdaten des Vertrages (Gehalt) und verschieben die genaue Ausformulierung der Vertragsmodalitäten auf einen späteren Zeitpunkt.
Als Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie damit aber nicht zu lange warten. Die Finanzbehörden verweigern sonst die steuerliche Anerkennung der Gehaltszahlungen als Betriebsausgabe.
5.1. Was passiert, wenn der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers fehlt?
Wird kein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen, können Sie davon ausgehen, dass mit der Bestellung dennoch ein (mündlicher) Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer zustande gekommen ist.
Allerdings muss im Streitfall darüber gestritten werden, welche Inhalte bei dieser stillschweigenden oder mündlichen Vereinbarung gelten.
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne schriftlichen Anstellungsvertrag gilt: Nur wenn geringe Beträge fließen und ordnungsgemäß Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, gelten die Zahlungen als Arbeitslohn.
Höhere Beträge werden als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Bleibt dieser vertragslose Zustand einige Jahre erhalten, können sich empfindliche Steuernachzahlungen ergeben.
Hinweis
Aussichten auf steuerliche Anerkennung des mündlich geschlossenen Anstellungsvertrages haben Sie als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur, wenn Sie ein moderates Gehalt beziehen und dieses ordnungsgemäß, regelmäßig und in gleich bleibender Höhe über die Lohnabrechnung abwickeln. Einmalüberweisungen oder ähnliche Besonderheiten gefährden den Betriebsausgabenabzug.
5.2. Wie funktioniert GmbH-Geschäftsführung gegen Honorar?
Ein Geschäftsführer kann auch auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Werkvertrag) für die GmbH tätig werden.
Die GmbH überträgt dann die Funktion und Aufgabe der Geschäftsführung nicht an einen Angestellten. Sie kauft sich die Dienstleistung GmbH-Geschäftsführung
als Ganzes zu festen Konditionen ein.
Der Geschäftsführer ist dann als Selbstständiger tätig. Er bezieht kein lohnsteuerpflichtiges Entgelt, sondern berechnet seine Leistungen gegen ein (festes) Honorar inkl. Mehrwertsteuer.
Vorteil: Kleinere GmbH mit wenigen originären Geschäftsführungs-Aufgaben können damit die Verwaltungskosten niedrig halten.
Nachteil: In der Regel ist ein solcher Vertrag jederzeit kündbar (§ 671 BGB).